OGH 12Os91/01

12Os91/01Supreme CourtNov 22, 2001

Full text

OGH 12Os91/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juli 2001, GZ 14 Vr 407/01-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Heinz K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er zwischen dem 30. Dezember 2000 und dem 1. Jänner 2001 in Villach mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung der Heide R***** fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest 200 Schilling Bargeld durch Einbruch und Einsteigen in den Pestalozzi-Kindergarten und -hort weggenommen.

Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten nicht allein aus der Existenz zweier ihm nach DNA-Analysen zuzuordnender Blutspuren am Glas des eingeschlagenen Kellerfensters und in der dahinter befindlichen Küche, sondern (ua) auch daraus abgeleitet, dass im Hof des Kindergartens im Schnee jeweils nur eine Spur zum und vom eingeschlagenen Fenster weg führte (US 12). Indem die Beschwerde mit der spekulativen Behauptung, das Blut könnte auch in die Küche verspritzt worden sein, einen Teil des tatrichterlichen Feststellungs- und Begründungssubstrats übergeht, bringt sie den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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