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1Nd37/01•OGH 1Nd37/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Cg 36/01a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dusan H*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1 Mio S sA folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage vom 29. 10. 2001 wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 29. 10. 2001 eingebrachten Amtshaftungsklage den Zuspruch von 1 Mio S sA und behauptet, einen Schaden in dieser Höhe durch schuldhaft rechtswidrige Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien über einen Antrag auf Ausfolgung einer Kaution erlitten zu haben.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Klage mit Verfügung vom 5. 11. 2001 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Der Kläger leitet den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auch aus einem behaupteten schuldhaft rechtswidrigen Verhalten richterlicher Organe des Oberlandesgerichts Wien ab. Damit ist der Tatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG verwirklicht, sodass die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist.
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