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4Ob258/01x•OGH 4Ob258/01x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagte Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. September 2001, GZ 2 R 111/01p-61, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. April 2001, GZ 20 Cg 159/98d-55, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die Rechtsprechung zu den im vorliegenden Fall zu entscheidenden Fragen uneinheitlich sei. Er gibt aber weder an, welche Entscheidungen er damit meint, noch führt er aus, in welchen Punkten die Entscheidungen einander widersprechen sollen.
In Wahrheit wendet sich der Kläger allein gegen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. Danach war der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierfähig und ihm ist bei der Erbseinsetzung kein Irrtum unterlaufen. Dass der Erblasser ein weiteres Testament errichtet und darin das der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegte Testament widerrufen hätte, hat der Kläger in erster Instanz weder behauptet noch hat das Verfahren dafür Anhaltspunkte ergeben.
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