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4Ob187/01f•OGH 4Ob187/01f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (Gegnerin der gefährdeten) Partei Leopoldine F*****, vertreten durch Dr. Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte (gefährdete) Partei Friedrich F*****, vertreten durch Dr. Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung (hier Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382 Z 8 lit c, 382e EO), über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. April 2001, GZ 45 R 123/01y-21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 26. Jänner 2001, GZ 1 C 130/00i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag des Beklagten ohne Anhörung der Klägerin abgewiesen. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss zur Gänze bestätigt.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil gemäß § 402 Abs 2 EO für solche (Revisions)Rekurse die Ausnahmebestimmungen des § 402 Abs 1 EO - und damit auch dessen letzten Satzes - nicht gelten (SZ 66/143; MietSlg 51.796; Kodek in Angst, EO § 402 Rz 16).
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist demnach ungeachtet der unzutreffenden Zulässigerklärung durch das Rekursgericht ohne jede sachliche Behandlung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.
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