OGH 13Os133/01

13Os133/01Supreme CourtNov 7, 2001

Full text

OGH 13Os133/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert Josef F***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. März 2001, GZ 7 Vr 2772/00-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Herbert Josef F***** wurde (I 1 und 2) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und (II) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Graz

(I) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

(1) vom 26. November 1998 bis 1. Juni 1999 in zahlreichen Tatbegehungen Berechtigte der Firma O***** durch die Vorgabe der Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zur Ausfolgung von Installationsmaterialien auf Lieferschein, Schaden 68.875,88 S,

(2) im Mai und Juni 2000 Helga W***** durch die Vorgabe, eine Installationsfirma zu besitzen, sowie Materialien und Arbeitsleistungen für Heizungs- und Sanitärinstallationen in deren Haus im Wert von 110.000 S zu verkaufen bzw zu erbringen, zur Herausgabe eines Bargeldbetrages von 42.600 S,

(II) am 9. August 2000 Karl K***** durch einen Stoß, wodurch dieser gegen ein Eisengestänge stürzte, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Verletzung an sich schwer war (Schlüsselbeinbruch rechts, Rissquetschwunde an der Stirn rechts, Zerrung des fünften Fingers rechts).

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert (unter Verweis auf Z 10) unter dem Aspekt der Unvollständigkeit und Scheinbegründung, insbesondere zur Gewerbsmäßigkeit zum Faktum I, dass die Tatrichter weder die Aussage des Zeugen Kurt F***** über einen Kreditrahmen des Angeklagten bei der Firma Ö***** über 50.000 S berücksichtigt haben noch den Umstand, dass für die Zeugin W*****, falls der Angeklagte die Arbeiten für sie hätte fertigstellen können, kein Schaden eingetreten wäre. Zu Faktum II seien entsprechende Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht gewürdigt worden. Mit diesen Einwänden werden allerdings keine Begründungsmängel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern unter Hinweis auf selektiv aus dem Zusammenhang gelöste und isoliert, demnach sinnentstellt, betrachtete Teile der Depositionen einiger Zeugen und Anstellen eigener Beweiserwägungen in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Form die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Dass die Tatrichter ihre Feststellungen auf die belastenden Angaben der im Urteil genannten Zeugen gestützt und nicht eine dem Beschwerdeführer genehme Variante als Urteilsgrundlage herangezogen haben, stellt entgegen der Beschwerdeauffassung keinen Begründungsmangel dar, sondern beruht auf einem Akt freier Beweiswürdigung, wobei das Erstgericht - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - logisch und empirisch nachvollziehbar dargelegt hat, auf Grund welcher Beweisergebnisse es zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gekommen ist (US 9 f).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet vorerst - unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Z 5 - Mängel an Feststellungen zum Faktum I 1 2, da die Möglichkeit eines Privatkredites und der Umstand, dass der Angeklagte ohnedies Arbeiten für die Geschädigte W***** geleistet habe, nicht berücksichtigt worden sei, bekämpft damit - auch im Rahmen der Rechtsrüge - unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter und verkennt, dass - wie hier - aus einem auf sachverhaltsmäßigen (und nicht rechtlichen) Erwägungen beruhenden Unterbleiben bestimmter Tatsachenannahmen eine materielle Nichtigkeit in prozessordnungsgemäßer Weise nicht abgeleitet werden kann. Soweit die Beschwerde fahrlässiges Handeln bzw das Vorliegen nur einer zivilrechtlichen Schuld anspricht, argumentiert sie nicht, wie bei Rechtsrügen geboten, auf der Basis der (hier gegenteiligen) Urteilsannahmen und erweist sich damit ebenfalls als nicht prozessordnungskonform ausgeführt. Gleiches gilt für die Einwände zum Faktum II, die urteilskonträr von einer "Schupferei" ausgehen, derzufolge der später verletzte K***** zu Boden gefallen sei. Im Gegensatz dazu hat das Schöffengericht jedoch konstatiert, dass der Angeklagte dem Karl K***** mit Verletzungsvorsatz einen derart heftigen Stoß versetzt hat, dass dieser, wie weiters im Urteil beschrieben, zu Sturz kam (US 6) und dabei die genannten Verletzungen erlitt. Das pauschal gehaltene Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10, inhaltlich Z 5), dem Urteil fehle es an den "notwendigen" Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Gewerbsmäßigkeit, die vom Schöffengericht dazu angestellten Erwägungen seien "nicht ausreichend" bzw "nicht mängelfrei" begründet, ist unsubstantiiert und damit ebenfalls nicht prozessordnungskonform dargelegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a E 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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