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14Os138/01•OGH 14Os138/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rosa W*****-S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Sachverständigen Univ. Dozent Dr. Marianne N***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 30. August 2001, AZ 11 Bs 252/01 (GZ 14 Vr 63/01-30 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde der Beschuldigten Rosa W***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (ON 25a), mit dem dieses die Gebühren der Sachverständigen Dr. Marianne N***** antragsgemäß mit 65.000 S bestimmt hatte, teilweise Folge und änderte den Beschluss dahin ab, dass unter Einbeziehung des unbekämpft gebliebenen Teiles die Gebühren der Sachverständigen mit insgesamt 43.210 S (darin enthalten 7.201,60 Umsatzsteuer) bestimmt wurden.
Die von der Sachverständigen gegen diese Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobene Beschwerde war mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes (§ 41 GebAG) zurückzuweisen.
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