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11Os136/01•OGH 11Os136/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz F***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. März 2001, GZ 14 Vr 1050/00-11 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Franz F***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Zeitraum von 7. Mai 1998 bis 31. Dezember 1999 in Kapfenberg ein ihm anvertrautes Gut sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er Einnahmen aus dem Verkauf von (unter Eigentumsvorbehalt der A***** Betrieb GmbH stehenden) Waren in der Höhe von zumindest 700.000,- S vereinbarungswidrig nicht an diese ablieferte, sondern für sich behielt und insbesondere zur Tilgung alter und persönlicher Schulden verwendete.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihren Ausführungen, denen zufolge aus dem vorliegenden Agenturvertrag andere als die vom Erstgericht - denkmöglich und mängelfrei - gezogenen Schlüsse auf das zwischen dem Angeklagten und der A***** Betrieb GmbH Vereinbarte zu ziehen gewesen wären, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur "Willenskomponente" des Bereicherungsvorsatzes die Konstatierungen vernachlässigt, dass sich der Angeklagte ein ihm anvertrautes Gut mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 6). Welche darüber hinaus gehenden Feststellungen erforderlich gewesen wären, vermag die Beschwerde jedoch nicht darzutun.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum geht nicht vom Inhalt des Ersturteils aus, wenn sie behauptet, als Zueignungshandlungen des Angeklagten sei (gemeint: nur) die Begleichung anderer Verbindlichkeiten in der Höhe von 200.000,- S festgestellt worden, sodass es für einen Schuldspruch hinsichtlich eines 500.000,- S übersteigenden Betrags an Feststellungen mangle. Dem entgegen hat das Schöffengericht konstatiert, dass der Angeklagte ihm anvertraute Einnahmen in der Höhe von zumindest 700.000,- S vereinbarungswidrig nicht ablieferte, sondern für sich behielt und insbesondere zur Tilgung alter und persönlicher Schulden verwendete (US 6), unter anderem bestimmter Kreditverbindlichkeiten und Anwaltskosten in der Höhe von zumindest 200.000,- S, daneben auch mehrerer anderer im Urteil genannter Verbindlichkeiten (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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