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11Os104/01•OGH 11Os104/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2001, GZ 2d Vr 10445/00-21 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst S***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe Anfang Juli 2000 und am 19. Juli 2000 in Wien Ingrid V***** mit Gewalt sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er ihr gegen ihren Willen die Kleider auszog, sie auf die Knie zwang, ihren Kopf mit beiden Händen an sein Geschlechtsteil drückte, damit die Durchführung eines Oralverkehrs erzwang und anschließend gegen den Willen der Genannten einen Geschlechtsverkehr durchführte, wobei er unmittelbar nach deren Eintreten (gemeint: in sein Büro) die Ausgangstür verschlossen hatte, zur Duldung des Beischlafes sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Erstgericht vermochte in diesem Zusammenhang lediglich festzustellen, dass zwar das Verhältnis des - zu rüden Beschimpfungen neigenden - Angeklagten zu seinen ihm untergebenen Mitarbeitern eher problematisch war, sich aber dennoch zwischen dem - dabei seine Stellung als Vorgesetzter ausnutzenden - Beschwerdeführer und der - um ihren Arbeitsplatz bangenden - Zeugin Ingrid V***** "im Laufe der Zeit ein Nahverhältnis (entwickelte)" und es "schlussendlich (...) zum Geschlechtsverkehr zwischen den beiden (kam)". Die Tatrichter sahen sich jedoch außer Stande, Konstatierungen dahingehend zu treffen, "dass der Angeklagte diesen Geschlechtsverkehr durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder sonstige Gewalthandlungen erzwungen hat" (US 4 iVm 5 unten).
Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer ausschließlich auf den Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei sie zunächst einen Begründungsmangel des Urteils darin erblickt, dass sich das erkennende Gericht weder mit den Schilderungen der Zeuginnen Ingrid V***** und Elfriede Po***** auseinandergesetzt noch den Angaben der Zeugin Irene P***** "den tatsächlichen Erklärungsinhalt" entnommen habe.
Der Beschwerde zuwider hat der Schöffensenat jedoch auf die - freilich als unglaubwürdig erachteten - Angaben der Zeugin V***** Bezug genommen (US 5) und sie - wenn auch überwiegend im Wege ihrer Darstellung durch die Zeugin P***** - mit hinreichender Ausführlichkeit in seine Beweiserwägungen einbezogen. Einer gesonderten Auseinandersetzung auch mit den Aussagen der Zeugin Po***** (AS 187 ff) bedurfte es im Hinblick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) hingegen nicht, weil diese Angaben sich auf allgemeine Äußerungen über das Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen Mitarbeitern - insbesondere seinen Mitarbeiterinnen - sowie darauf beschränkten, dass Ingrid V***** vor dem Angeklagten eine (nicht nachvollziehbare) fürchterliche Angst gehabt, keine diesen betreffende Sympathieäußerungen gemacht und - allerdings erst einige Wochen nach den der Anklage zu Grunde liegenden Vorfällen - davon gesprochen habe, vom Angeklagten "zwei Mal vergewaltigt" worden zu sein (AS 187 f).
Soweit die Anklagebehörde einen "Widerspruch" zwischen der angenommenen Nervosität der Zeugin V***** einerseits und deren "sarkastischen" Äußerungen andererseits erblickt, ist zwar grundsätzlich beizupflichten, tatsächlich läuft aber das gesamte Beschwerdevorbringen - wie sich insbesondere aus der Bezugnahme auf die "unmissverständliche" Darlegung des Tatgeschehens durch die Zeugin V***** sowie das Erfordernis einer "logischen Interpretation" bzw aus dem Hinweis auf den "tatsächlichen Erklärungsinhalt" der Aussage der Zeugin P***** ergibt - der Sache nach nur darauf hinaus, die richterliche Bewertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach Art einer im kollegialgerichtlichen Strafverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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