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10NdS1/01•OGH 10NdS1/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton L*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien den
Beschluss
gefasst:
Die Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung übermittelt.
Begründung:
Gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 8. 3. 2001 brachte der Kläger eine Klage beim Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht ein. Dieses überwies die Rechtssache gemäß § 31a JN an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das seinerseits seine Unzuständigkeit aussprach. Sowohl der Überweisungsbeschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht als auch der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien wurden zugestellt und blieben unangefochten.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien legt nun den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache sind von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden, in diesem Fall vom Oberlandesgericht Wien.
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