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15Os130/01•OGH 15Os130/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferdinand N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 2001, GZ 28 Vr 1067/01-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, und der Verteidigerin Dr. Wolf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in der zu Punkt 1. des Urteilssatzes abgelehnten Annahme, der Angeklagte habe die gewerbsmäßigen Betrügereien unter Verwendung falscher Urkunden, demnach auch in der Nichtannahme der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und § 148 zweiter Fall StGB sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Gemäß § 390a StPO hat der Angeklagte die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das neben einem in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch auch Zusprüche an sechs Privatbeteiligte enthält, wurde Ferdinand N***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - (abweichend von der auch auf die Annahme der Betrugsqualifikation nach §§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 148 zweiter Fall StGB zielenden Anklageschrift, ON 24 iVm S 205 vorletzter Absatz) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er zwischen 2. Februar und 4. April 2001 in Kitzbühel mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verantwortliche Personen der im Urteilsspruch namentlich bezeichneten sechs Beherbergungsunternehmen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, nachdem er die gefälschten Gästebuchblätter jeweils mit verschiedenen Aliasnamen ausgefüllt und unterfertigt hatte, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Vermietung von Zimmern und zur Ausfolgung von Getränken, somit zu Handlungen verleitet, die einen Schaden von insgesamt 15.460 S herbeiführten.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen mietete sich der arbeits- und unterstandslose Ferdinand N***** ab 2. Februar 2001 in Kitzbühel mit Betrugsvorsatz und gewerbsmäßiger Absicht nacheinander bei sechs Beherbergungsbetrieben ein, wobei er in die Gästebuchblätter jeweils einen Falschnamen eintrug und diese mit den Falschnamen unterfertigte. Die Tatrichter hielten es jedoch nicht für erwiesen, dass der Angeklagte die Verantwortlichen der angeführten Beherbergungsbetriebe durch Verwendung eines falschen Namens und Unterfertigung der Gästebuchblätter mit dem gerade aktuellen falschen Namen "über seine Zahlungsunfähigkeit und -willigkeit täuschen wollte" (US 6 f).
Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das Erstgericht auf das umfassend abgelegte Geständnis, welches mit den Erhebungen des Gendarmeriepostens Kitzbühel übereinstimme, wonach die Geschädigten deshalb Anzeige erstattet hätten, "weil sich der Angeklagte unter Verwendung falscher Namen einmietete", die Unterkünfte entweder fluchtartig oder unter Verwendung einer Ausrede verlassen habe, ohne die dafür angefallenen Quartierkosten zu bezahlen. Obwohl in den meisten Fällen anzunehmen sei, dass er die Gästeblätter bzw Meldezettel bereits anlässlich der Einmietung in den diversen Beherbergungsbetrieben unterfertigt habe, sei unter Berücksichtigung der verwendeten Falschnamen nicht davon auszugehen, "dass der Angeklagte die Falschnamen mit dem Vorsatz benutzte, die Verantwortlichen der Beherbergungsbetriebe über seine Zahlungsunfähigkeit und -willigkeit zu täuschen" (US 9 f).
Dies zu Grunde legend, verneinte das Schöffengericht die durch Benützung falscher Urkunden verwirklichte Betrugsqualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB. Denn anders als in der (der Rechtsansicht des öffentlichen Anklägers offenbar zu Grunde liegenden) Judikatur des Obersten Gerichtshofes (JBl 1995, 63 = JUS 1994/6/1372; vgl auch SSt 58/12) habe bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt der Angeklagte irgendwelche Falschnamen zwar insbesondere zur Verschleierung seiner Identität, aber erwiesenermaßen nicht zur Täuschung über seine Bonität verwendet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die mit falschem Namen unterfertigten Gästebuchblätter den zu Täuschenden mit darauf gerichteter Zielvorstellung auf Überlassung einer Unterkunft verwendet habe, weil es unerheblich sei, ob er sich unter seinem (richtigen) Namen oder unter den von ihm verwendeten Aliasnamen die unberechtigte Überlassung einer Unterkunft erschlichen habe (US 11).
Die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer auf Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtannahme der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 und § 148 zweiter Fall StGB. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe der Angeklagte gewerbsmäßig schwere Betrügereien dadurch begangen, dass er Verantwortliche der Beherbergungsbetriebe jeweils durch Verwendung von mit Falschnamen ausgefüllten und unterfertigten Gästebuchblättern über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschte.
Schon der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu.
Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, das Erstgericht habe bei seiner Feststellung, der zufolge nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte durch Verwendung eines falschen Namens und durch Unterfertigung der Gästebuchblätter mit dem gerade aktuellen falschen Namen nicht über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschen wollte (US 7 Mitte), wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen. So habe er vor dem Untersuchungsrichter auf die Frage, aus welchem Grunde er das Gästeblatt in der Pension Bibiana mit einem falschen Namen ausgefüllt habe, wenn er der Meinung gewesen sei, die Rechnung ohnehin bezahlen zu können, angegeben, sein Gedanke sei gewesen, dass er .... "untertauchen sollte", er "eine leise Vorahnung" gehabt habe, das Zimmer allenfalls nicht bezahlen zu können. Es sei ferner richtig, dass er auch in der Pension Wallner das Gästeblatt mit einem falschen Namen (Jörg H*****) ausgefüllt habe, "um seine wahre Identität zu vertuschen". Diese Angaben indizierten, dass Ferdinand N***** bereits anlässlich der Einmietung durch Ausfüllen und Unterfertigen der Gästeblätter mit frei erfundenen Aliasnamen seine Identität verschleiern wollte und er diese falschen Eintragungen im Rechtsverkehr zur Erschleichung kostenloser Nächtigungen benützt habe. Mit diesen Angaben habe sich das Erstgericht aber in keiner Weise auseinandergesetzt.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Schuldfrage im Sinne des Anklagevorwurfs gelöst worden wäre, wenn sich das Tatgericht mit der Verantwortung des Angeklagten zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auseinandergesetzt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung des qualifizierten schweren Betruges schuldig bekannt (S 199 ff) und er die jeweiligen vermögensdeliktischen Angriffe in kurzen Abständen in der selben Gemeinde verübt hat. Die bei diesen Gegebenheiten augenfällige Möglichkeit, dass die Identitätstäuschung ein auf wiederkehrende Begehung ausgelegtes Betrugskonzept sichern und tataktuell allfällige Warnhinweise auf einen namentlich bestimmten Einmietbetrüger entkräften sollte, findet in den erstgerichtlichen Überlegungen, wonach zufolge allgemeiner Lebenserfahrung dem Angeklagten die Betrugstaten auch bei Verwendung seines eigenen Namens gelungen wären, keine, fallbezogen aber gebotene Berücksichtigung. Damit wurde nämlich die in sachlicher und rechtlicher Hinsicht erörterungsbedürftige Irreführung der durch Falsifikatgebrauch bekräftigten Lüge über Personalien keiner Begründungserwägung unterzogen, sondern bloß die objektive Notwendigkeit des zusätzlichen Irreführungsaktes für die Betrugsvollendung hervorgehoben.
Der aufgezeigte Begründungsmangel erfordert daher - ohne dass auf die weiteren Beschwerdepunkte einzugehen ist - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die Urteilsaufhebung in der zum Schuldspruch
1. abgelehnten Annahme, der Angeklagte habe die gewerbsmäßigen Betrügereien unter Verwendung falscher Urkunden verübt, somit auch in der Nichtannahme der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und § 148 zweiter Fall StGB, sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung in erster Instanz.
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