OGH 8Ob244/01t

8Ob244/01tSupreme CourtOct 25, 2001

Full text

OGH 8Ob244/01t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Unternehmung ***** Karl J*****, wider die beklagte Partei prot. Firma H***** KG, *****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Ausfolgung von S 339.600,--, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2001, GZ 4 R 127/01b-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen verwehrt, wenn das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert hat, und dies vom Revisionswerber nicht in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft wurde (5 Ob 706/81; 6 Ob 726/84; 10 ObS 18/91 = SSV-NF 5/18 uva; zuletzt 9 ObA 341/00p); daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht trotz seiner Auffassung, es liege keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, vollständigkeitshalber Rechtsausführungen machte (6 Ob 641/84; 10 ObS 206/99p).

Da der Revisionswerber in seiner umfangreichen außerordentlichen Revision mit keinem Wort eine derartige Mangelhaftigkeit geltend machte, ist dieses Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass auf die in der außerordentlichen Revision angeführten, angeblich erheblichen Rechtsfragen noch einzugehen wäre.

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