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14Os86/01•OGH 14Os86/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Karl H***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 2001, GZ 11b Vr 3.846/00-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurde Dr. Karl H***** der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (I) und der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 und Abs 4 Z 1, Abs 2 [jeweils Abs 5 Z 3], 161 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
I. im September 1997 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Rudolf J***** durch Auftreten als zahlungsfähiger und -williger Kunde, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Erbringung von Dachdeckerarbeiten im Wert von 144.000
S verleitet, wodurch die Rudolf J***** GesmbH unter Berücksichtigung einer Zahlung von 7.500 S mit einem Betrag von 136.500 S am Vermögen geschädigt wurde; sowie
II. als Geschäftsführer der A*****gesellschaft mbH
A) im Zeitraum vom 18. November 1991 bis Anfang Mai 1993 dadurch grob
fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, dass er übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, wobei der Befriedigungsausfall der Gläubiger nicht näher feststellbar den Betrag von 10 Mio S überstieg;
B) im Zeitraum von Ende Mai 1993 bis 13. Mai 1994 in zumindest
fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft durch die unter A) dargestellte Vorgangsweise die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger zumindest geschmälert.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der hinsichtlich des Betrugsfaktums (Z 5) erhobenen Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter den bezüglichen - bedingten - Vorsatz des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei aus dem Umstand abgeleitet, dass der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung beschäftigungslose Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen J***** sowohl das Abschöpfungs- als auch das bereits bis zum Versteigerungstermin gediehene Exekutionsverfahren betreffend die Liegenschaft, an der die Reparatur vorgenommen wurde, verschwieg und die Auftragserteilung auch beim Versteigerungstermin vom 15. Oktober 1997 nicht bekannt gab (ON 71 in ON 80a).
Das erstmals im Rechtsmittel erstattete Vorbringen, der Angeklagte habe die Reparaturarbeiten allenfalls durch ein Vorgehen nach § 216 Abs 1 Z 1 EO begleichen wollen, stellt eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung dar, hat er sich in der Hauptverhandlung doch nie in diese Richtung, sondern nur dahin verantwortet, dass er gehofft habe, die Rechnungssumme aus den Mieteinnahmen bezahlen zu können (S 545 ff/III).
Inwieweit vermisste Feststellungen über die Notwendigkeit der in Auftrag gegebenen Sanierungsmaßnahmen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung üben sollten (inhaltlich Z 9 lit a), legt die Beschwerde nicht bestimmt dar.
Insofern die gegen den Schuldspruch zu II gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangelnde Feststellungen dazu releviert, dass der Angeklagte für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse bzw für geschäftliche Zwecke über den notwendigen hinausgehenden, übermäßigen Aufwand getrieben habe, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt: Demgemäß stand vom Beginn des Tatzeitraums an der getätigte Aufwand (vgl Personalaufwendungen im Wirtschaftsjahr 1991/1992 von ca 3,254.000 S [1.081,1 Prozent der Betriebsleistung [US 9] mögen sie auch im Folgejahr reduziert worden sein]; Rechts- und Beratungskosten 1992/93 von 5,844.621 S [US 10], Investitionen in das Projekt "Kamennyi most", demzufolge in Moskau ein Grand-Hotel samt Bürokomplex errichtet werden sollte [ON 8 in ON 6], von ca 100 Mio S [US 10, S 399/III]) in auffallendem Widerspruch zu Einkommen (Mieteinnahmen in geringem Umfang; Erlös aus Liegenschaftsverkäufen, der jedoch zur Abdeckung zum Erwerb der Grundstücke aufgenommener Kredite benötigt wurde) und Vermögen der Gesellschaft (lediglich 500.000 S Stammeinlage, sonst Fremdfinanzierung der Projekte; US 7, 11, 24).
Indem der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die sorgfältige Prüfung des Moskauer Hotelprojekts, die Finanzierungszusage der Länderbank (über zweimal 700.000 S! S 367, 373/III) und den für ihn nicht vorhersehbaren (bis heute währenden) Baustillstand das Vorliegen einer ungewöhnlichen und auffälligen Nachlässigkeit bestreitet, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche aus der zitierten Kapitalstruktur des Unternehmens und dessen Ertragslage den getätigten Aufwand logisch und empirisch einwandfrei als für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sehr schadensgeneigt erachteten (US 25) und den Schadenseintritt (Forderungsausfall rund 140 Mio S; US
Mit Blick auf die konstatierten Urteilsannahmen zur mangelnden Eigenkapitalausstattung des gegenständlichen Unternehmens legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, wieso es an der objektiven Zurechnung der durch Scheitern eines Milliardenprojektes im Osten verursachten Zahlungsunfähigkeit mangeln sollte.
Letztlich führten die Tatrichter aus, wie durch rechtmäßiges Alternativverhalten, nämlich Stoppen des "Projekts Moskau", dessen Weiterbetreiben unter geänderten Rahmenbedingungen, insbesondere mit einem höheren Eigenkapitalanteil, oder dessen Ausgliederung aus der Gesellschaft der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hätte verhindert werden können (US 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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