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2Ob256/01p•OGH 2Ob256/01p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Nikolaus N*****, und der mj Anna N*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Karl N*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2001, GZ 45 R 219/91s205, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 21. März 2001, GZ 4 P 121/99f200, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte die vom Vater der Minderjährigen auf Grund eines Vergleichs vom 26. 3. 1996 monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeiträge von S 2.400 auf S 3.400 für den Sohn und von S 1.950 auf S 3.000 für die Tochter je ab 1. Juli 2000. Den Antrag des Vaters auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich S 1.000 je Kind ab 1. 8. 2000 wies es ab. Weiters verpflichtete es den Vater zur Zahlung eines einmaligen Betrages von S 2.475 als Sonderbedarf.
Das Rekursgericht gab dem gegen den erkennbar die Erhöhung des Unterhaltsbegehrens bzw Nichtberücksichtigung des Herabsetzungsantrages gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 205).
Der Vater erhob dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches, der entgegen der Verfügung des Erstgerichtes (ON 215) dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden Rechtslage.
Vorauszuschicken ist, dass Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RISJustiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind nach § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RISJustiz RS0109505; 6 Ob 92/00y). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (2 Ob 294/00z).
Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall je Kind kein 260.000 S übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber außer im Fall des § 14 Abs 3 dieses Gesetzes jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidungen beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl RISJustiz RS0109505) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gerichtshof zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben.
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