AUSL EGMR Bsw38055/97

Bsw38055/97Other CourtOct 16, 2001

Full text

AUSL EGMR Bsw38055/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2001

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Eliazer gegen die Niederlande, Urteil vom 16.10.2001, Bsw. 38055/97.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, Art. 14 EMRK - Abwesenheit des Angeklagten in einem Rechtsmittelverfahren. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (5:2 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 14 EMRK (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 28.6.1995 wurde der Bf. vom erstinstanzlichen Gericht der Niederländischen Antillen (Gerecht in Eerste Aanleg) vom Vorwurf des Besitzes von 1 kg Kokain freigesprochen. Nachdem die Staatsanwaltschaft dagegen ein Rechtsmittel eingebracht hatte, wurde der Bf. zur ersten Verhandlung am 2.1.1996 vor den Gemeinschaftlichen Gerichtshof für die Niederländischen Antillen und Aruba (Gemenschappelijk Hof van Justitie) geladen. Da der Bf. der Ladung nicht nachkam, wurde der Prozess in seiner Abwesenheit geführt. Auch am nächsten Verhandlungstermin war nur der Verteidiger des Bf. anwesend. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich am 23.1.1996 aufgehoben und der Bf. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil brachte der Bf. eine Kassationsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (Hoge Raad) der Niederlande ein, der diese mit Urteil vom 27.5.1997 jedoch zurückwies, da eine Kassationsbeschwerde gegen Verurteilungen in Abwesenheit des Angeklagten ex lege ausge­schlossen ist. Ein in Abwesenheit Verurteilter hat gemäß der Strafprozessordnung für die Antillen die Möglichkeit, einen Einspruch (verzet) beim Rechtsmittelgericht zu erheben. Wenn der Angeklagte dann vor Gericht erscheint, wird der Fall durch dieses Gericht vollständig neu verhandelt und gegen ein solcherart ergangenes Urteil wäre auch das Einbringen einer Kassationsbeschwerde zulässig. Wegen des Inhalts der Kassationsbeschwerde beschloss der Oberste Gerichtshofs jedoch, diese als Einspruch (verzet) zu interpretieren und solcherart den Fall dem Gemeinschaftlichen Gerichtshof für die Niederländischen Antillen und Aruba zu übertragen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht) iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (Recht auf Verteidigung in eigener Person oder durch einen Verteidiger) bzw. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) ERMK iVm. Art. 6 (3) (c)

EMRK:

Der Bf. bringt vor, dass das Recht auf ein faires Verfahren, in dem ein Anwalt ei­nen Angeklagten in seiner Abwesenheit – und daher ohne die Befürchtung eines Arrestes - verteidigen kann, ein integraler Bestandteil der durch Art. 6 EMRK garantierten Rechte sei. Die persönliche Anwesenheit eines Angeklagten ist von grundlegender Bedeutung, einerseits wegen seines Rechts, gehört zu werden, andererseits auch wegen der Notwendigkeit, die Richtigkeit seiner Aussagen zu überprüfen und sie mit den Angaben des Opfers bzw. der Zeugen zu vergleichen. Die Rechtsordnung muss daher in der Lage sein, ungerechtfertige Abwesenheiten hinanzuhalten. Der GH stellt fest, dass das Interesse des Staates an der Durchführung möglichst vieler Strafverfahren in Anwesenheit der Angeklagten, bevor ihnen die Möglichkeit einer Kassationsbeschwerde eingeräumt wird, das Bedenken des Angeklagten wegen des Risikos einer Festnahme bei der Teilnahme am Strafverfahren überwiegt. Der GH berücksichtigt hierbei die Gesamtheit des Verfahrens, va. die Tatsache, dass der Verteidiger trotz Abwesenheit des Bf. im Rechtsmittelverfahren gehört wurde. Des weiteren stand es dem Bf. frei, zunächst ein Einspruchsverfahren anzustrengen, das ihm nach dessen Beendigung die Möglichkeit einer Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof eröffnet hätte. Ein solches System, das einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen herzustellen versucht, kann nicht als unfair angesehen werden. Die Entscheidung, die Kassationsbeschwerde des Bf. für unzulässig zu erklären, war daher keine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Bf. auf Zugang zu einem Gericht. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (5:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Türmen und Maruste).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 (1) EMRK:

Im Lichte der oben gemachten Erwägungen wird festgestellt, dass die Situation einer in Abwesenheit verurteilten Person mit der einer in einem kontradiktorischen Verfahren verurteilten nicht vergleichbar ist, da letztere beim Verfahren im Gegensatz zu ersterer anwesend war. Keine Verletzung von Art. 14 EMRK (5:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Türmen und Maruste).

Vgl. die vom GH zitierte Judikatur:

Lala/NL v. 22.9.1994, A/297-A (= ÖJZ 1995, 196).

Van Geyseghem/B, Urteil v. 21.1.1999 (= NL 1999, 15 = EuGRZ 1999, 9 =

ÖJZ 1999, 737).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.10.2001, Bsw. 38055/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 204) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_5/Eliazer.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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