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3Ob155/01t•OGH 3Ob155/01t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Sieglinde S*****, als Massewalter im Konkurs über das Vermögen des Hermann D*****, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Stephan Probst, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,-- (Streitwert im Revisionsverfahren S 400.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2001, GZ 3 R 214/00p-15, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die außerordentliche Revision geht bei ihren Überlegungen, der Gemeinschuldner habe durch die Zuzählung der S 400.000,-- durch die beklagte Partei Eigentum erworben, bevor er sie an die beklagte Partei ausgehändigt habe, nicht von den Feststellungen aus. Danach legte nämlich Heinz K***** diesen Betrag auf den Tisch, der Vertreter des Hausverwalters nahm hierauf diesen Betrag entgegen (S 5 des Ersturteils).
Hiemit gelangte die Zahlung des Dritten nicht in die freie Disposition des Gemeinschuldners und unterlag somit auch nicht dem Zugriff der Gläubiger (7 Ob 317/98p = ÖBA 1999/809 = ZIK 1999, 97 mwN). Auch nach Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO2 § 27 Rz 32 ist dann, wenn der Angewiesene die Kreditierung ausschließlich zum Zweck der Befriedigung des Empfängers vorgenommen hat und dem Anweisenden sonst keinen Kredit gewährt hätte, die Anfechtbarkeit zu verneinen. Nach König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 104 liegt auch bei einer Anweisung auf Kredit im Fall der Annahme oder bei tatsächlicher Befriedigung durch den Angewiesenen jedenfalls dann ein anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel vor, wenn die Mittel nicht dazu bestimmt waren, ins Eigentum des Schuldners überzugehen und damit nicht allen Gläubigern zur Verfügung gestanden sind. Die hiefür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin hat im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, dass Heinz K***** auch mit der Zahlung des Betrages an einen anderen Empfänger einverstanden gewesen wäre und es ist dies im Verfahren auch nicht hervorgekommen, zumal die Feststellung Heinz K***** sei die Verwendung der festgestellten Beträge egal gewesen, sich auf einen anderen Zeitraum bezog. Auf die in der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners bekannt war oder bekanntgewesen sein musste, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
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