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11Os122/01•OGH 11Os122/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard P***** wegen des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. März 2001, GZ 25 Vr 701/00-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. März 1982 geborene Bernhard P***** des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 12. März 2000 in Gallneukirchen Alexandra Pe*****, eine Person weiblichen Geschlechts, die sich infolge Volltrunkenheit in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte, dadurch, dass er sie küsste, ihr unter den Pullover griff, den Hosenknopf und den Reißverschluss ihrer Hose öffnete und mit der linken Hand auf ihren entblößten Geschlechtsteil griff, wo er sie für längere Zeit betastete, zur Unzucht missbraucht.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) liegen nicht vor.
Weshalb die Urteilsannahme, Alexandra Pe***** sei infolge ihrer vollen Berauschung nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die Handlungen des Angeklagten zur Wehr zu setzen, im Widerspruch zur Feststellung, die Genannte habe sich ihre Hose wieder geschlossen, nachdem sie von der Wirtin Silvia L***** durch einen Stoß geweckt und auf die geöffnete Hose hingewiesen worden war, stehen sollte, wird in der Rechtsmittelschrift nicht aufgezeigt, sodass dieses Vorbringen einer weiteren Entgegnung nicht zugänglich ist.
Auch die behauptete Aktenwidrigkeit bezüglich der Verantwortung des Angeklagten liegt nicht vor, hat doch das Schöffengericht dessen Angaben vor der Gendarmerie am 12. März 2000 im Wesentlichen richtig wiedergegeben. Während der Angeklagte anlässlich seiner Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde (S 51 ff) zugegeben hat, die starke Alkoholisierung der Frau erkannt und diesen Zustand auch ausgenützt zu haben, um an sie geschlechtlich heranzukommen, hat er in der Hauptverhandlung ein derartiges Verhalten (Ausnützen der Situation) und eine starke Alkoholisierung des Opfers in Abrede gestellt, sodass das erkennende Gericht zu Recht von einer widersprüchlichen Verantwortung ausgegangen ist.
Von unvollständiger oder offenbar unzureichender Begründung kann ebenfalls keine Rede sein. Das Erstgericht hat sich mit allen entscheidungswesentlichen Umständen und Beweisergebnissen, insbesondere mit den Aussagen der Belastungszeugen und mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und lebensnah sowie nachvollziehbar begründet, wie es zu seinen den Angeklagten belastenden Konstatierungen gelangt ist. Es konnte sich dabei insbesondere auf die Angaben der Zeugen Manuela S*****, Karl H***** und Silvia L***** sowie auf das Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. H***** stützen, wonach Alexandra Pe***** zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von nahezu 4 %o aufwies. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks hat das Schöffengericht der Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Tatrichter hätten sich nicht mit allen Details in den Aussagen der Zeugin Manuela S***** und Karl H***** auseinandergesetzt, verkennt er das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), wonach das Gericht die entscheidenden Tatsachen, die es als erwiesen annimmt, zu bezeichnen und die Gründe anzuführen hat, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht in ausreichender Weise nachgekommen (vgl US 4 bis 6).
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet der Angeklagte unter Hinweis auf seine eigene Alkoholisierung sowie unter Erörterung seiner Verantwortung und mit spekulativen Überlegungen die tatrichterlichen Überlegungen in Frage zu stellen, indem er diesen bloß eine andere für ihn günstigere Würdigungsvariante gegenüberstellt und zum Ergebnis kommt, dass er den hohen Alkoholisierungsgrad der Alexandra Pe***** gar nicht hätte erkennen können und die Genannte auf ihn vielmehr den Eindruck machte, die sexuellen Annäherungen zu begrüßen. Damit zeigt er aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf; vielmehr bekämpft er nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die erstinstanzlichen Beweiswürdigung.
Entgegen der Behauptung in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) hat das Erstgericht alle zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Dieses konstatierte, dass der Angeklagte die volle Berauschung und Widerstandsunfähigkeit der Alexandra Pe***** erkannte, sich damit abfand und unter Ausnützung dieses Zustands seine Unzuchtshandlungen vollzog (US 3). Welche weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Beschwerdeführer vermisst, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargetan, sodass sie auch insoweit einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist. Den zur Gänze unsubstantiierten Behauptungen, der zu beurteilende Sachverhalt hätte die Anwendung des § 42 StGB (Z 9 lit b) oder die Vornahme diversioneller Maßnahmen (Z 10a) erfordert, ist die vom Gesetz gebotene genaue Bezeichnung der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen die angeführten Nichtigkeitsgründe resultieren sollten, nicht zu entnehmen, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde auch diesbezüglich eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen lässt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen, sodass sich daraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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