AUSL EGMR Bsw29221/95 (Bsw29225/95)

Bsw29221/95 (Bsw29225/95)Other CourtOct 2, 2001

Full text

AUSL EGMR Bsw29221/95 (Bsw29225/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2001

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Stankow Vereinigte mazedonische organisation Ilinden gegen Bulgarien, Urteil vom 2.10.2001, Bsw. 29221/95 und Bsw. 29225/95.

Spruch

Art. 11 EMRK - Recht auf Versammlungsfreiheit einer mazedonischen Vereinigung.

Verletzung von Art. 11 EMRK (6:11 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils FF 20.000,- für immateriellen Schaden, FF 36.127,- für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen bzw. einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der ErstBf. war Vorsitzender einer Zweigstelle der ZweitBf. mit Sitz in Südwestbulgarien, Region Pirin. Letztere wurde im Jahre 1990 mit dem Ziel gegründet, die in Bulgarien befindlichen Mazedonier auf einer religiösen und kulturellen Basis zu einigen und die Anerkennung der mazedon. Minderheit in Bulgarien zu erlangen. 1990 bzw. 1991 wurde der ZweitBf. die Eintragung als Vereinigung von den Gerichten mit der Begründung verweigert, dass ihre Ziele in Wahrheit gegen die Einheit der Nation und auf die Förderung von ethnischem Hass gerichtet wären, ferner stelle sie eine Gefahr für die territoriale Integrität des bulgar. Staates dar. Beide gerichtliche Entscheidungen wurden vom Höchstgericht bestätigt.

Während des Zeitraums 1994 bis 1997 wurde den Bf. wiederholt die Abhaltung von Versammlungen bzw. Gedenkfeiern an historischen Plätzen behördlich untersagt. Die von der ZweitBf. angerufenen Gerichte wiesen die dagegen gerichteten Rechtsmittel durchwegs mit der Begründung ab, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihr um eine verbotene Vereinigung handle, begründete Bedenken bestanden hätten, dass die Versammlungen bzw. Gedenkfeiern die öffentliche Ordnung und die Rechte und Freiheiten anderer gefährden würden.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung ihres Rechts auf

Versammlungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:

Art. 11 EMRK schützt lediglich das Recht auf eine friedvolle Versammlung. Aus dem Aktenmaterial geht nicht hervor, dass die Organisatoren der Versammlungen bzw. Gedenkfeiern gewalttätige Absichten gehabt hätten. Art. 11 EMRK ist somit anwendbar. Unbestritten ist, dass ein Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit vorliegt. Dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der nationalen Sicherheit und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der GH erinnert daran, dass Art. 11 EMRK ungeachtet seiner autonomen Rolle und seines besonderen Anwendungsbereiches im Lichte von Art. 10 EMRK auszulegen ist. Von einer solchen Nahebeziehung ist insb. dann auszugehen, wenn Eingriffe der Behörden gegen eine Versammlung oder eine Vereinigung als Reaktion zumindest teilweise auf die von den Teilnehmern oder Mitgliedern vertretenen Ansichten erfolgten. Es besteht kein Zweifel, dass die Einwohner einer Region eines Landes berechtigt sind, Vereinigungen zur Förderung der speziellen regionalen Charakteristika zu bilden. Die Tatsache, dass eine solche Vereinigung ein „Minderheitenbewusstsein" geltend macht, ist für sich allein noch kein Grund für einen Eingriff in ihre Rechte gemäß Art. 11 EMRK. Der ZweitBf. war zweimal die Eintragung als Vereinigung mit der Begründung verweigert worden, dass ihre Ziele gegen die Verfassung verstoßen würden. Zwar sind die Entscheidungen der Gerichte zweifellos von Relevanz – der automatische Hinweis auf die Tatsache, dass die ZweitBf. als verfassungswidrige Vereinigung eingestuft und ihr die Eintragung aus diesen Gründen verweigert worden war, genügt jedoch nicht, um eine Praxis von systematischen Verboten bezüglich der Abhaltung von Versammlungen und Gedenkfeiern zu rechtfertigen. Die von den Behörden zur Rechtfertigung dieser Verbote herangezogenen Gründe sollen im Folgenden der Reihe nach geprüft werden:

a) Behaupteter Einsatz von Waffen:

Von der Reg. wurde dazu ua. ein Flugzettel mit der Ankündigung, bewaffnete Gruppen aufzustellen, vorgelegt.

Es konnte nicht bewiesen werden, dass dieser Flugzettel von der ZweitBf. stammt. In diesem Fall wäre es an der Reg. gelegen, zwingendere Beweise für das Vorliegen von allfällig geplanten bewaffneten Aktionen zu liefern.

b) Gefahr für die öffentliche Ordnung:

Die Reg. legt dar, dass es iZm. Versammlungen der ZweitBf. zu Vorfällen gekommen war und dass die Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass sich diese wiederholen würden.

Es besteht keinerlei Hinweis darauf, dass es sich dabei um ernste Vorfälle gehandelt habe. Sie waren geringfügiger Natur und wurden auch nicht strafrechtlich verfolgt. Die Entscheidungen der zuständigen Bürgermeister und der örtlichen Gerichte verwiesen lediglich auf eine hypothetische Gefahr für die öffentliche Ordnung, ohne dafür konkrete Details zu nennen.

c) Verbreitung separatistischer Ideen:

Die Reg. bringt vor, dass die ZweitBf. die territoriale Integrität bedroht habe, weil sie die Abspaltung der Region Pirin von Bulgarien zum Ziel gehabt hätte.

Die Behörden konnten aus nachvollziehbaren Gründen vermuten, dass gewisse Funktionäre der ZweitBf. oder von ihr abgespaltene Gruppierungen separatistisches Gedankengut hegen und politische Tätigkeiten entfalten könnten, die auf eine Autonomie der Region Pirin oder sogar auf ihre Loslösung ausgerichtet sein würden. Dies gilt anhand gewisser Äußerungen von Funktionären der ZweitBf. als bestätigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Höchstgerichts aus dem Jahr 1990 sowie auf ein Urteil des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2000 zu verweisen, das diese Ansicht ebenso vertrat. Die Behörden konnten somit berechtigterweise davon ausgehen, dass separatistische Parolen an den Gedenkfeiern verbreitet würden. Die Tatsache, dass eine Gruppe von Personen die Autonomie oder die Loslösung eines Teils des staatlichen Territoriums fordert, kann für sich allein jedoch nicht das Verbot der Abhaltung von Versammlungen rechtfertigen. In einer demokratischen Gesellschaft, die auf dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip beruht, muss politischen Ideen, welche die bestehende Ordnung angreifen und deren Verwirklichung durch friedliche Mittel angestrebt wird, angemessene Gelegenheit zur Verbreitung, wie etwa durch Versammlungen oder andere gesetzliche Mittel, gegeben werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass separatistische Parolen auf von der ZweitBf. organisierten Versammlungen geäußert würden, vermochte deren Verbot nicht zu rechtfertigen.

d) Behaupteter Aufruf zur Gewalt und Absage an demokratische Werte:

Die Reg. verweist in diesem Zusammenhang auf Äußerungen, die als „Einladung" an die in der Region Pirin lebenden Bulgaren verstanden werden könnte, diese Region der mazedon. Volksgruppe zu überlassen. Es besteht kein Zweifel, dass die Ausweisung von Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit eine vollkommene Absage an demokratische Werte darstellt. Dazu ist anzumerken, dass jedoch weder das Höchst- noch das Verfassungsgericht in ihren Entscheidungen die Ansicht vertreten hatten, dass die Ziele und Aktivitäten der ZweitBf. den Aufruf zur Gewalt und zur Infragestellung demokratischer Prinzipien beinhaltet hätten. In den meisten der von ihr gemachten Äußerungen wurden die Mittel der öffentlichen Debatte und die Ausübung von politischem Druck zur Erreichung ihrer Ziele – unter ausdrücklicher Ablehnung von Gewalt – betont. Vereinzelte Äußerungen, die als Aufruf zur Gewalt und Ablehnung demokratischer Prinzipien verstanden werden konnten, sind in dieser Hinsicht nicht repräsentativ: Sie enthielten einerseits ein Element der Übertreibung mit dem Ziel des Aufmerksammachens auf die aktuelle politische Lage, andererseits konnte darauf durchaus im Rahmen einer strafrechtlichen Verfolgung angemessen geantwortet werden. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass die Versammlungen als Plattform für den Aufruf zur Gewalt und die Aufgabe demokratischer Werte in einem solchen Ausmaß verwendet wurden, dass sie deren Verbot gerechtfertigt hätten.

e) Umwandlung der bulgarischen Bevölkerung der Region in eine mazedonische:

Für eine solche Vorgangsweise konnte keinerlei Anhaltspunkt gefunden werden.

f) Verletzung der öffentlichen Meinung:

Es hat den Anschein, dass die Versammlungen der ZweitBf. einen gewissen Druck auf die öffentliche Meinung aufgrund deren erhöhter Sensibilität gegenüber Ideen erzeugten, die als verletzende Aneignung von nationalen Symbolen und heiligen Werten aufgefasst wurden. So etwa werden von der ZweitBf. historische Personen als mazedon. Martyrer verehrt, die in Bulgarien offiziell als Nationalhelden angesehen werden. Aus diesem Grund versuchte die ZweitBf., ihre Versammlungen und Gedenkfeiern an denselben Orten und zur selben Zeit wie bei den traditionellen Zeremonien abzuhalten. In dieser Hinsicht kann der Ansicht der Reg., dass der Ermessensspielraum der Behörden - wenn es um nationale Symbole und die nationale Identität geht - weiter ist, nicht zugestimmt werden. Die Behörden hätten dafür Sorge tragen müssen, dass die öffentliche Meinung nicht zu Lasten von Äußerungen einer Minderheit geschützt wird, mochten diese auch noch so unpopulär sein. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass es von behördlicher Seite nicht möglich gewesen wäre, beide Veranstaltungen entweder zur selben Zeit oder nacheinander zu erlauben.

g) Ergebnis:

Gemäß den Angaben der Reg. verfügt die ZweitBf. über etwa 3.000 Anhänger, von denen keineswegs alle aktiv sind. Trotz dieser Tatsache griffen die Behörden zu durchgreifenden Maßnahmen, die auf die Verhinderung der Verbreitung der von der ZweitBf. auf den geplanten Versammlungen geäußerten Ansichten gerichtet waren. Der Eingriff war daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 11 EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum der Richterin Botoucharova).

Anm.: Vgl. die vom GH zitierte Judikatur:

Vereinigte Kommunistische Partei (TBKP) ua./TR, Urteil v. 30.1.1998

(= NL 1998, 23).

Sidiropoulos/GR, Urteil v. 10.7.1998 (= NL 1998, 133).

Partei der Freiheit und Demokratie (ÖZDEP)/TR, Urteil v. 8.12.1999 (=

NL 2000, 12).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.10.2001, Bsw. 29221/95 und Bsw. 29225/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 191) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_5/Stankow.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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