OGH 2Nd504/01

2Nd504/01Supreme CourtOct 1, 2001

Full text

OGH 2Nd504/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa S*****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Dr. Manfred Angerer und Dr. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Rosa S*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Feststellung der Unzulässigkeit von Erklärungen, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg vorerst ohne Entscheidung über den Delegationsantrag zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Mit der am 12. 4. 2001 beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung der Unwirksamkeit eines von der beklagten Partei hinsichtlich der klagenden Privatstiftung erklärten Widerrufs. Nach Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg und nach Einlangen der Klagebeantwortung stellte die klagende Partei den Antrag auf Delegation gemäß § 31 JN an das Landesgericht Klagenfurt. Sämtliche für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Gerichtsakten befänden sich bei diesem Gericht, die von der klagenden Partei beantragten Zeugen sowie der für die Parteienvernehmung namhaft gemachte Vorsitzende ihres Vorstandes seien im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnhaft. Eine Delegation führe zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses und zur Erleichterung der Amtstätigkeit.

Das Landesgericht Salzburg legte den Delegationsantrag - befürwortend - dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor, ohne eine Äußerung der beklagten Partei einzuholen.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt werden. Vor der Entscheidung sind jedoch dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern (§ 31 Abs 3 JN).

Die beklagte Partei wurde nach der Aktenlage noch nicht unter Fristsetzung aufgefordert, sich zum Delegationsantrag zu äußern. Erst nach Vorliegen der notwendigen Äußerungen der beklagten Partei kann über den Delegationsantrag entschieden werden (vgl 7 Nd 504/01).

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