The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
6Ob159/01b•OGH 6Ob159/01b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Daniel P*****, Schüler, ***** (5 C 692/00h des Bezirksgerichtes Silz), und 2.) Daniel H*****, Schüler, ***** (5 C 693/00f des Bezirksgerichtes Silz), beide vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, jeweils gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Verein I*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Schulausschlusses und Vertragszuhaltung, hier wegen einstweiliger Verfügung, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. August 2001, 6 Ob 159/01b wird dahin berichtigt, dass der letzte Satz der Begründung statt: Der beklagte Verein hat deren Kosten gemäß den §§ 78, 402 Abs 2 EO in Verbindung mit §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen" richtig zu lauten hat: "Die Kläger haben deren Kosten gemäß den §§ 78, 402 Abs 2 EO in Verbindung mit §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen."
Begründung:
Nach dem - zutreffenden - Spruch des Beschlusses haben die Kläger die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Die offensichtliche Verwechslung der Parteien in der Begründung der Kostenentscheidung war gemäß §§ 430, 419 ZPO in Amts wegen zu berichtigen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.