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7Ob150/01m•OGH 7Ob150/01m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Christina M*****, geboren am 8. August 1994, ***** vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Bereich Jugend und Familie, 9010 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 19, als Unterhaltssachwalter, infolge des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. April 2001, GZ 4 R 113/01m-14, womit infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14. März 2001, GZ 2 P 65/98m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht erneut unerledigt mit dem Auftrag rückgeleitet, zur Feststellung der Rechtzeitigkeit des Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz das Datum der Zustellung des hierin angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes vom 14. 3. 2001 (ON 11) zu erheben und die Akten sodann erneut dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Begründung:
Zum bisherigen verfahrensmäßigen Ablauf der gegenständlichen Pflegschaftssache kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senates vom 27. 6. 2001 (ON 17) verwiesen werden. Das Erstgericht ist dabei dem dort formulierten Erhebungsauftrag nur unvollständig nachgekommen: Nicht bloß das Datum der Postaufgaben der jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Revisionsrekurs), sondern - selbstverständlich - auch der Zustellung der davon betroffenen vorinstanzlichen Entscheidungen waren nämlich hierin ausdrücklich festzustellen aufgetragen worden. Nach der zwischenzeitlich ergänzten Verfahrenslage wurde der Beschluss des Rekursgerichtes am Freitag, 11. 5. 2001, zugestellt, sodass der am Freitag, 25. 5. 2001, zur Post gegebene Revisionsrekurs als rechtzeitig erhoben zu gelten hat. Hinsichtlich des Rekurses an das Rekursgericht steht jedoch bloß fest, dass dieser am Mittwoch, dem 4. 4. 2001, zur Post gegeben wurde; das Zustelldatum ist hingegen immer noch ungeklärt. Im Rechtsmittel hieß es hiezu - wie bereits in der eingangs zitierten Rückleitungsentscheidung vom 27. 6. 2001 hingewiesen wurde - bloß, dass der Beschluss des Erstgerichtes der Rekurswerberin am 23. 3. 2001 "zugekommen" sei (sodass die Postaufgabe am 4. 4. 2001 fristwahrend gewesen wäre). Tatsächlich weist der zitierte Beschluss des Erstgerichtes jedoch einen Abfertigungsvermerk mit der Datumsstampiglie Donnerstag, 15. 3. 2001, auf; die Zustellung der Beschlüsse an den Vater erfolgte am Montag, 19. 3. 2001, an die Mutter am Dienstag, 20. 3. 2001 (sodass die vierzehntägige Frist des § 11 AußStrG in einem solchen Falle bereits am 2. bzw 3. 4. 2001 geendet hätte). Unter diesen aktenkundigen Gegebenheiten erscheint es aufklärungsbedürftig, wieso die Zustellung an den Präsidenten des genannten Oberlandesgerichtes erst drei bzw vier Tage später erfolgt sein soll.
Zu den rechtlichen Konsequenzen einer erwiesenen Verspätetheit bloß des Rekurses, nicht auch des Revisionsrekurses kann zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. 6. 2001 verwiesen werden.
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