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3Nd512/01•OGH 3Nd512/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q*****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 15,000.000,--, AZ 12 Cg 118/01z des Handelsgerichtes Wien, infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
Die beklagte Partei beantragte in der Klagebeantwortung die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt. Das Erstgericht legte nach Einlangen der Klagebeantwortung den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne eine Stellungnahme der klagenden Partei einzuholen und ohne selbst eine Stellungnahme abzugeben.
Gemäß § 31 Abs 3 Satz 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag jedoch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.
Das Erstgericht wird dies nachzuholen und sodann den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.
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