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10ObS278/01g•OGH 10ObS278/01g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinz S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2001, GZ 8 Rs 126/01k-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Jänner 2001, GZ 29 Cgs 126/00g-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag des Klägers auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der am 29. 6. 1944 geborene Kläger stellte am 24. 5. 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (zum Stichtag 1. 6. 2000). Mit Bescheid der beklagten Partei vom 14. 7. 2000 wurde dieser Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 253d, 587 Abs 4 ASVG ohne Überprüfung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen mit der Begründung abgelehnt, dass Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, als Anträge auf Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG in der ab 1. Juli 2000 geltenden Fassung zu werten seien. Der Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG sei unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass der (die) Versicherte das 57. Lebensjahr vollendet habe. Da der Kläger das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei sein Antrag abzulehnen.
Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen Klagebegehren mit Urteil vom 23. 1. 2001 (auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1. 6. 2000 eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren sowie eine vorläufige Leistung von monatlich S 12.000,-- brutto ab 1. 6. 2000 zu erbringen. Es stellte im Wesentlichen noch fest, dass der Kläger innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 114 Pflichtversicherungsmonate erworben hat, in denen er überwiegend als Monteur von Blitzschutzanlagen beschäftigt war. Es handelt sich dabei um eine angelernte Spezialtätigkeit der Elektriker-Facharbeiterberufe, die mit ständigem Arbeiten auf Leitern und an erhöht exponierten Stellen (Dächern) verbunden ist. Schwindelfreiheit und körperliche Wendigkeit sind daher Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit. Auch das Heben und Tragen schwerer Lasten bis 40 kg (zB Blitzschutzdraht und Klemmen) ist unumgänglich.
Der Kläger bezog auf Grund seiner bei einem Sturz vom Dach erlittenen Verletzungen vom 1. 7. 1995 bis 31. 5. 1996 eine befristete Invaliditätspension. Er ist auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur mehr für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen geeignet. Ausgeschlossen sind unter anderem Tätigkeiten an exponierten Stellen (zB auf Leitern und Gerüsten), weshalb ihm die Verrichtung der von ihm innerhalb der letzten 15 Jahre überwiegend ausgeübten Tätigkeit als Blitzschutzmonteur gesundheitlich nicht mehr zumutbar ist.
In rechtlicher Beurteilung verwies das Erstgericht unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, darauf, dass auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1996 auch im Bereich der vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich war und somit auch die Männer diese Pensionsart - bis zum Wirksamwerden einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung - bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen konnten. § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl. I 43, widerspreche als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht und sei daher ebenfalls nicht anwendbar. Eine Bedachtnahme auf die durch das SRÄG 2000, BGBl. I 92, geänderte Fassung dieser Übergangsbestimmung komme vor allem schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Gesetzesänderung erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides kundgemacht worden sei. Da der Kläger alle Voraussetzungen für die Gewährung der von ihm beantragten Leistung nach § 253d ASVG in der zum Stichtag 1. 6. 2000 geltenden und für den Kläger maßgebenden Fassung erfülle, sei sein Begehren berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstrichters an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 23. 7. 2001 mit, dass im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen von der Erstattung einer Stellungnahme zur Revision Abstand genommen werde.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihren Revisionsausführungen zusammengefasst die Ansicht, dass für die Beurteilung der Sozialrechtssache nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sondern im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht maßgebend sei. Es habe daher auch im Falle des Klägers die im § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 vorgesehene und auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende "Umdeutung" des Antrages des Klägers auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG Anwendung zu finden. Gegen diese Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 bestünden auch keine verfassungsrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl. I 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl. I 92, geänderten Fassung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, mittlerweile bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren war (10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s, 10 ObS 56/01k ua.). Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. 6. 2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass auch eine Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits in Geltung gestandene Änderung der Übergangsregelung des § 587 Abs 4 ASVG durch das SRÄG 2000 zu keinem anderen Ergebnis führt, weil entgegen der Ansicht der beklagten Partei auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht und daher auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts unbeachtlich ist. Da die beklagte Partei an allen genannten Verfahren beteiligt und von dem auch im gegenständlichen Verfahren für sie eingeschrittenen Rechtsanwalt vertreten war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. 6. 2001 zu verweisen. Aus den dort dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass auch für den vom Kläger zum Stichtag 1. 6. 2000 geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag ausreichend ist. Da diese Voraussetzung beim Kläger unstrittig vorliegt und auch das Vorliegen der übrigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung beim Kläger von der beklagten Partei nicht mehr in Zweifel gezogen wird, erweist sich das Klagebegehren schon auf Grund dieser Erwägungen als berechtigt, so dass sich ein Eingehen auf die weiteren von den Vorinstanzen relevierten Rechtsfragen erübrigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Zuspruch der vom Kläger im Schriftsatz vom 23. 7. 2001 für eine Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten konnte nicht erfolgen, weil eine solche Revisionsbeantwortung vom Kläger im Schriftsatz nicht ausgeführt wurde.
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