OGH 4Ob217/01t

4Ob217/01tSupreme CourtSep 25, 2001

Full text

OGH 4Ob217/01t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei EgmbH iL, , vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Therese S, 2. Ines T, 3. Dr. Otmar V*****, alle Bundesrepublik Deutschland, alle vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten Brigitte G*****, vertreten durch Dr. Udo Kaiser, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlicher) 810.777,05 S und Feststellung (Streitwert 200.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Jänner 2001, GZ 39 R 395/00b-145, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes geltend, die darin bestehen soll, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge der Klägerin nur mit Scheinargumenten erledigt und nur ausgeführt habe, es hätte die Beweise genau so gewürdigt wie das Erstgericht. Sie rügt damit einen Verfahrensmangel, der jedoch nur dann vorliegt, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 3 mwN).

Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Berufungsgericht legt nachvollziehbar dar, warum es die Beweiswürdigung des Erstgerichts für richtig erachtet. Ob damit auf sämtliche Argumente der Berufungswerberin eingegangen wird, kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden, weil eine Überprüfung der Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek aaO § 503 Rz 1).

Als für die Rechtsfortentwicklung notwendig erachtet die Klägerin eine Entscheidung über die Frage, ob "ergänzende Vertragsauslegung durch technische Entwicklungen erzwungen wird, welche die vertragschließenden Partner auch nicht annähernd vorausgesehen haben". Diese Frage ist jedoch längst geklärt; ein Vertrag ist ergänzend auszulegen, wenn bei der Vertragsabwicklung Probleme auftreten, für welche die Vertragschließenden keine Regelung getroffen haben (Rummel in Rummel, ABGB3 § 914 Rz 9 mwN). Ob die Probleme durch technische Entwicklungen oder durch andere nicht vorausgesehene Umstände auftreten, ist für die Frage, ob ein Vertrag ergänzend auszulegen ist, ohne Bedeutung.

Die Klägerin interessiert in Wahrheit auch nicht, ob, sondern wie der zwischen den Streitteilen zustandegekommene Mietvertrag ergänzend auszulegen ist. Das Berufungsgericht hat den Mietvertrag ergänzend dahin ausgelegt, dass der Klägerin auch nach dem hypothetischen Vertragswillen eine uneingeschränkte Verlegung von Telekommunikationsleitungen nicht gestattet worden wäre. Ob diese Auslegung richtig ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Keine erhebliche Rechtsfrage bilden auch die im Zusammenhang mit der erstrichterlichen Erörterungspflicht nach § 182 ZPO aufgeworfenen Fragen. Diese Fragen können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil den damit geltend gemachten Verfahrensmangel bereits das Berufungsgericht verneint hat (Kodek aaO § 503 Rz 3 mwN).

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