OGH 9ObA194/01x

9ObA194/01xSupreme CourtSep 19, 2001

Full text

OGH 9ObA194/01x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich Th*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Hans-Werner Mitterauer und Mag. Angelika Digruber, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, gegen die beklagte Partei U*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 210.162,20 brutto sA (Revisionsinteresse S 163.944 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2001, GZ 12 Ra 97/01y-81, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Es liegen keine Rechtsfragen im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG vor.

Die beklagte Partei stützte den in erster Instanz vorgetragenen Verzichtseinwand auf den Inhalt des Schreibens vom 19. 10. 1994 und die Aussage des Klägers im Verfahren 9 Cg 279/94v. Dazu und zum weiteren Vorbringen der Verjährung und der Privatnutzung eines PKW bot sie verschiedene Beweismittel an.

Soweit das Berufungsgericht diese inhaltliche Ausführung des Verzichtseinwandes nur auf die im zitierten Schreiben und der Aussage des Klägers genannten Provisionsansprüche bezog, die jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens sind, so kann die Deutung des Parteienvorbringens in die eine oder andere Richtung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage begründen. Auch in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel stützt sich die Revisionswerberin ausschließlich auf ihr vom Berufungsgericht nicht in ihrem Sinne verstandenes Vorbringen in erster Instanz, ohne darzutun, dass sich aus den vom Erstgericht nicht durchgeführten weiters beantragten Beweisen ein anderer Sachverhalt ergeben hätte. Somit lässt sich ihren Ausführungen kein Anhaltspunkt über einen über den Verzicht auf Provisionen hinausgehenden Verzicht auf weitere Ansprüche entnehmen. Auch in ihrer Rechtsrüge verweist sie nur auf den auch vom Berufungsgericht angenommenen Provisionsverzicht.

Da der Verzicht auf Provisionen keine Aussage auf einen Verzicht auf das hier geltend gemachte angemessene Entgelt aus Arbeitsleistungen aus einem freien Arbeitsvertrag zulässt, liegt keine unvertretbare Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vor.

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