OGH 13Os74/01

13Os74/01Supreme CourtSep 12, 2001

Full text

OGH 13Os74/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Ute M***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. Dezember 2000, GZ 13 Vr 1992/95-130, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch weitere, in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde die Angeklagte Dr. Ute M***** (im zweiten Rechtsgang) von der (modifizierten) Anklage

in Klagenfurt und anderen Orten

A) ein ihr anvertrautes Gut, nämlich Bargeld ihrer Klientin Maria

O***** in einem insgesamt 500.000,-- S übersteigenden Betrag, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I.) durch Beheben vom Konto Nr 342, später 400 3422 0000 der Gewerbe- und Handelsbank Klagenfurt

1. ) am 4. September 1985 40.000 S;

2. ) am 20. September 1985 60.000 S;

II.) durch Beheben von Konto Nr 19661, später 00 606 19 6616 der Gewerbe- und Handelsbank Klagenfurt

1. ) am 31. Jänner 1986 100.000 S;

2. ) am 24. März 1986 30.000 S;

3. ) am 30. Juli 1986 20.000 S;

4. ) am 31. Oktober 1986 20.000 S;

5. ) am 8. Jänner 1988 10.000 S;

6. ) am 28. März 1988 40.000 S;

7. ) am 20. Februar 1990 20.000 S;

8. ) am 26. Jänner 1994 16.167,13 S;

III.) am 19. Dezember 1985 durch Realisieren des Sparbuches mit der Nummer 60202253146 der CA-BV 537.950,91 S;

B) in der Zeit vom 1. August 1986 im September 1995 Urkunden, über

die sie nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Sparbücher der Gewerbe- und Handelsbank Klagenfurt Konto Nr 19661 (später 00606196616). Konto Nr 19946 (später 61994670000) und Konto Nr 19947, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden,

gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gegen den Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung (Faktengruppe A) richtet sich die auf die Z 9 lit b, gegen jenen vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung (Faktengruppe B) die auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Zur Faktengruppe A haben die Tatrichter festgestellt, dass Dr. Ute M***** sämtliche dort genannten, ihr von Maria O***** anvertrauten Geldbeträge sich schon im Herbst 1985, spätestens am 20. Dezember 1985 (vgl A) III.)) mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung zugeeignet hat (US 7 bis 9, 21, 22, 36 bis 39).

Weil die die Rechtsansicht des Erstgerichtes - dass nämlich die Angeklagte in objektiver und subjektiver Hinsicht das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Deliktsfall in Ansehung eines (sich nach Abzug von Gegenforderungen ergebenden) Geldbetrages von 786.685,41 S zwar verwirklicht habe, ihr aber der Strafaufhebungsgrund der Verjährung zu Gute komme, weil das bezügliche Strafverfahren erst zwischen dem 7. März 1996 und 29. März 1996 gerichtsanhängig wurde, die hier gegebene 10-jährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 StGB) jedoch schon vor Beginn dieses (nicht näher bestimmbaren) Zeitraumes abgelaufen ist (vgl US 41 f) - bekämpfende Rechtsrüge den von der Anklage abweichend festgestellten Tatzeitpunkt ignoriert, und insbesondere auch den festgestellten einheitlichen Täterwillen (US 22: Plan für Gesamtsumme) bestreitet, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Gleiches gilt für die Anfechtung des unter B) erfolgten Freispruches von der Unterdrückung der Sparbücher Nr 19946 und 19947 der Gewerbe- und Handelsbank Klagenfurt, weil die Beschwerde die Feststellungen übersieht, dass sich diese nie nachweislich im Besitz oder der Verfügungsgewalt der Angeklagten befunden hätten (US 11, 12, 42).

Zum Vorwurf der Unterdrückung des bei der genannten Bank von der Angeklagten selbst eröffneten Sparbuches Nr 19661 geht die Beschwerde einmal mehr nicht von den bezughabenden Urteilsfeststellungen aus, nach welchen die Angeklagte das fragliche Sparbuch mit - nach deliktischer Aneignung zu der von der Anklage abweichenden Tatzeit - in ihrer alleinigen Verfügungsmacht befindlichen Geld eröffnet hat, und unterlässt es prozessordnungswidrig auch darzulegen, aus welchen Gründen ein von der Beschwerde behauptetes Beweisführungsinteresse anderer Personen als der Angeklagten auf Grundlage der getroffenen Feststellungen gegeben sein soll.

Die zur Gänze nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).

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