OGH 15Os115/01

15Os115/01Supreme CourtSep 6, 2001

Full text

OGH 15Os115/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nenad B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 Satz zwei erster und zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die (angemeldete) Berufung wegen Schuld des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2001, GZ 2 b Vr 254/00-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nenad B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 Satz zwei erster und zweiter Fall StGB (A.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A. in wiederholten Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert teilweise durch Einbruch in eine Wohnstätte und Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Zueignungsvorsatz und in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen und von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. zwischen Mitte August und Ende Oktober 1999 teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem deswegen rechtskräftig verurteilten Milivoje J***** als Mittäter, teils allein, teilweise durch Aufbrechen der Wohnungstüre dem Heinz K***** (die unter A. 1. des Urteilssatzes bezeichneten) Einrichtungsgegenstände und Alkoholika sowie

2. am 5. Mai 2000 (allein) dem Hannes G***** und der Veronika G*****-L***** (die zu A. 2. des Urteilssatzes bezeichneten) Gebrauchsgegenstände, Uhren, Schmuckstücke, Münzen und ca 50.000 S, indem er deren Tresor mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel aufsperrte;

B. am 5. Mai 2000 zwei anlässlich des unter Punkt A. 2. geschilderten Einbruchsdiebstahls erbeutete vinkulierte Sparbücher mit einer Gesamteinlage von ca 250.000 S, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 (gemeint) lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Entgegen der den Schuldspruch A.1. bekämpfenden Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) war das Tatgericht, dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend, nicht verpflichtet, sich im Urteil mit den Aussagen der Zeugen Harald R***** und Ayhan O***** noch näher auseinanderzusetzen (vgl US 7, 12 unten, 13 f) und auch zu erörtern, "warum" der (abgesondert verurteilte) Mittäter Milivoje J***** den Beschwerdeführer glaubwürdig belastet bzw "wieso" diese Belastung glaubwürdig ist, zumal weder aus dessen Verantwortung noch aus den Depositionen der genannten Zeugen - abermals der Beschwerdemeinung zuwider - für die subjektive Tatseite des Nichtigkeitswerbers Entlastendes zu entnehmen ist.

"Worin" die Mittäterschaft des Angeklagten bestand, hat es - gestützt auf die glaubwürdig beurteilten Belastungen des Milivoje J***** - aktengetreu und deutlich festgestellt (US 9 iVm US 12 unten und 13 unten).

Dass der Rechtsmittelwerber darüber hinaus allein weitere Gegenstände gestohlen hat, nachdem er mittels Riegelzug in die versperrte Wohnung des Heinz K***** eingedrungen war (US 9 unten bis 10), erschlossen die Erkenntnisrichter denkmöglich nicht nur aus der Tatsache des mehrmaligen gemeinsamen Sekt-Trinkens des Angeklagten mit J*****, sondern zudem aus objektivierten Kerbspuren an der Wohnungstüre und aus dem Umstand, dass er damals fallweise auf dem Dachboden neben der Wohnung des geschädigten K***** gewohnt hat (abermals US 13 unten bis 10 oben).

Ein möglicher Diebstahl durch Dritte wird in den Gründen erwogen, aber ausdrücklich ausgeschlossen (US 14 dritter Absatz).

Unter gebotener - indes vom Rechtsmittelwerber vernachlässigter - Berücksichtigung der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit haftet daher dem Urteil weder die behauptete Unvollständigkeit, Undeutlichkeit und offenbar unzureichende Begründung an (Z 5), noch werden auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zur Mit- und Alleintäterschaft des Angeklagten zum Schuldspruch A. 1. geweckt. Das Vorbringen erweist sich vielmehr lediglich als unzulässige Kritik nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung an der (knappen, aber dennoch) formal fehlerfreien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur nominell auf § 281Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge, welche ausschließlich eigene, für den Beschwerdeführer günstigere Beweiswerterwägungen sowie spekulative Überlegungen zu den erhobenen Beweisen betreffend die Schuldsprüche A. 1. und 2. des Urteilssatzes anstellen und schließlich zum Schluss gelangen, dass sämtliche Erhebungen keinen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten ergaben (A. 1.) und die Schuld des Angeklagten mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht geklärt werden konnte (A. 2.), weshalb er hätte freigesprochen werden müssen.

Solcherart verfehlt die Mängelrüge jedoch die gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie neuerlich bloß unzulässig, demnach unbeachtlich, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, aber nicht auf Grundlage des festgestellten Tatsachensubstrats einen Rechtsirrtum des Erstgerichtes nachweist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche zum Schuldspruch B. überhaupt keine, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe stützenden Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Ebenso war die angemeldete Berufung wegen Schuld (S 255/II) als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten der Strafprozessordnung fremd ist.

Gemäß § 285i StPO fällt demnach die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien.

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