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11Os103/01 (11Os106/01)•OGH 11Os103/01 (11Os106/01)
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yilmaz C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. April 2001, GZ 3b Vr 68/01-70 sowie seine Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 (§ 498 Abs 3) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yilmaz C***** der Verbrechen (zu A.) des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, (zu B.) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, (zu C.) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, sowie (zu D.) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -
(B.) 1998 oder 1999 in zwei Fällen außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Edith M***** vorsätzlich mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie niederdrückte und an ihr den Geschlechtsverkehr vornahm;
(C.) versucht, andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod oder der Entführung ihres Kindes zu Handlungen zu nötigen, und zwar
(I.) Helga B***** dazu, die Beziehung mit ihm fortzusetzen, indem er
(1.) am 23. Dezember 2000 ihr eine Gaspistole ansetzte und rief, er werde sie umbringen, sowie (2.) am 31. Dezember 2000, indem er ihr auf die Erklärung, sie werde mit ihm "Schluss machen", zurief, er werde sie erschießen; schließlich
(II.) im Dezember 2000 Michaela Sch*****, indem er ihr gegenüber äußerte, wenn sie einen an das Jugendamt gerichteten Antrag nicht zurückziehe, werde er ihre Kinder Saskia und Janick Sch***** in die Türkei entführen;
(D.) durch widerrechtliches Beheben mit der Bankomatkarte der Edith M***** anderen Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen und zwar
1. am 1. März 1994 in sechs Angriffen insgesamt 4.400,- S,
2. am 25. März 1995 in drei Angriffen insgesamt 2.900,- S.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (B.) behauptet die Mängelrüge (Z 5) eine unzureichende Erörterung des Umstands, dass die Anzeige wegen der 1998 (laut Urteilsspruch und Feststellungen: 1998 oder 1999) begangenen Taten erst im Jahr 2001 erfolgt sei. Diesem Vorbringen zuwider hat das Erstgericht unter Beschreibung des Einflusses des Angeklagten auf die Zeugin Edith M***** (US 16 f) unmissverständlich dargetan, warum es dem keine entscheidende Bedeutung zumaß. Mit der Behauptung, die Tatrichter hätten in diesem Zusammenhang und auch in Bezug auf die Aussage der Zeugin hinsichtlich einer dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Waffe Beweise unrichtig gewürdigt, bekämpft die Beschwerde unzulässiger Weise die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Zum Schuldspruch wegen der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung zum Nachteil der Helga B***** (C./1) vermag die Beschwerde nicht darzulegen und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich, inwieweit eine - als nicht erörtert gerügte - (beabsichtigte oder tatsächlich erfolgte) "Anzeigezurückziehung" der Bedrohten für die Frage der Richtigkeit ihrer Anschuldigungen von Bedeutung sein solle. Das Erstgericht war auch nicht verhalten, zu allen Details der - als widerlegt verworfenen - Verantwortung des Angeklagten Stellung zu beziehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 7).
Zum Faktum Nötigung zum Nachteil der Michaela Sch***** (C./2) kritisiert die Mängelrüge wiederum unverhohlen die Beweiswürdigung, indem sie der zur Verantwortung des Angeklagten völlig konträren Aussage der Genannten eine andere als die vom Schöffengericht denkmöglich angenommene Bedeutung unterstellt.
Zum Schuldspruch wegen Diebstahls (D.) durfte das Erstgericht den Umstand, dass der Angeklagte den Bankomatcode kannte, ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens aus der Aussage der Zeugin Edith M***** ableiten (US 25); die Kritik daran bekämpft erneut nur die Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch wegen Vergewaltigung (B.) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (US 17 f) bestreitet und damit auch in diesem Rahmen unzulässig nach Art einer Schuldberufung nur die Beweiswürdigung kritisiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), sodass die Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz obliegt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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