OGH 11Os86/01

11Os86/01Supreme CourtSep 4, 2001

Full text

OGH 11Os86/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. März 2001, GZ 8b Vr 10033/00-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (B) und des Diebstahls nach § 127 StGB (D) schuldig erkannt und zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe sowie zur Bezahlung eines Betrages von 30.000 S an die Privatbeteiligte Doris W***** verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte (zusammengefasst wiedergegeben) Doris W*****

(zu A) 1. am 20. August 2000 in Wien und 2. im September 2000 in Mannswörth auf im Spruch näher angeführte Weise mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur mehrmaligen Duldung des Beischlafs und zur Ausführung eines Oralverkehrs genötigt;

(zu B) im September 2000 in Mannswörth durch die Ankündigung, er werde entweder sie oder einen ihrer Elternteile umbringen, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

(zu C) am 20. August 2000 durch Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen des unter A) 1 beschriebenen Vorfalls genötigt und

(zu D) Anfang September 2000 Schmuck und Uhren im Gesamtwert von S 3.000 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Privatbeteiligtenzuspruch und, ebenso wie die Staatsanwaltschaft, den Ausspruch wegen Strafe mit Berufung bekämpft.

Durch die in der Mängelrüge (Z 4) relevierte Ablehnung des Antrages auf Vernehmung der Zeugen Peter W***** und Mario W***** wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Die von diesen Zeugen auf Grund ihrer Beobachtungen am Wochenende vor dem 20. August 2000 erwartete Bestätigung einer (insoweit nicht strittigen: siehe US 14) nach außen hin intakten Beziehung zwischen S***** und W***** ist für die Frage der aktuellen Tatbegehung ohne Relevanz.

Ebenso unerheblich ist das Ausmaß des an diesem Wochenende vom Angeklagten konsumierten Alkohols angesichts dessen, dass eine allenfalls darauf zurückzuführende (vom Beschwerdeführer verneinte: S 205, 267, 348, 365) alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit zu den Tatzeiten der Fakten A und C (am 20. August 2000) vom Schöffensenat, gestützt auf das von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogene Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen (ON 18) und die eigenen Angaben des Angeklagten ausgeschlossen wurde, weshalb der Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen W***** und K***** zu Recht abgewiesen wurde.

Soweit der Zeuge W***** zu einem - nach Ausscheidung nicht urteilsaktuellen (S 383) - Vorfall vom 22. September 2000 beantragt wurde, war seine Vernehmung schon deshalb nicht geboten. Der Antrag wiederum, die vorgelegte Korrespondenz zwischen Tatopfer und Angeklagten in das Verfahren einzubeziehen, lässt kein für die Schuldfrage erhebliches Beweisthema erkennen. Dass es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin W***** notwendig gewesen wäre, ihr "Umfeld" und die "Beziehung näher zu betrachten", reicht dafür nicht hin, weil damit konkrete Umstände, welche durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, nicht angeführt werden.

Das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5, der Sache nach auch Z 9 lit a) ist aus unterschiedlichen Gründen verfehlt:

Zunächst wird mit der Wiedergabe bewusst aus dem Zusammenhang gelöster und dadurch sinnentstellter Passagen der das Urteilsfaktum A 1 betreffenden Aussage des Tatopfers und der daran anknüpfenden Behauptung, das damit beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers könne nicht als (nur eine von mehreren Nötigungsalternativen angenommene) Freiheitsentziehung gewertet werden, weder der geltend gemachte, wegen der alternativen Begehungsweise nicht entscheidungswesentliche formelle noch, mangels Orientierung am Urteilssachverhalt der materielle Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß ausgeführt. Gleiches gilt für den eine Unvollständigkeit reklamierenden, aber völlig unbegründet gebliebenen Einwand der Nichterörterung eines eine Woche später stattgefundenen Intimkontaktes, bei welchem es sich ersichtlich um den erzwungenen, zum Urteilsfaktum A 2 verfahrensgegenständlichen und damit dem Beschwerdevorbringen zuwider sehr wohl erörterten Geschlechtsverkehr handelt (S 219, 229 bis 233).

Das weitere Beschwerdeargument, die Feststellungen beruhten auf willkürlichen Annahmen zu Lasten des Angeklagten, lässt die eingehenden beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 9 bis 12) unbeachtet und stellt sich seinerseits als unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar, in der lediglich versucht wird, den Standpunkt des Angeklagten, welcher die ihm angelasteten Handlungen in Abrede stellt, durchzusetzen.

Unverständlich ist der Vorwurf, der Schuldspruch zum Urteilsfaktum A 1, welcher der in der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2001 erfolgten Modifizierung und Ausdehnung der Anklage auf die Nötigung zur Durchführung eines Oralverkehrs auch durch Gewalt, nämlich durch Würgen und Reißen an den Haaren (S 287) entspricht, sei unbegründet geblieben, gab doch gerade die in dieser Hauptverhandlung deponierte Aussage der Belastungszeugin, auf welche die Tatrichter auch ihre Feststellungen stützten (US 9 f), den unmittelbaren Anlass zur Anklageerweiterung.

Nicht klar ist die gegen die Ausdehnung auf das Faktum A 2 gewählte Verteidigungslinie. Das allenfalls eine Anklageüberschreitung nach Z 8 reklamierende Vorbringen, von einer vorsätzlichen Nötigung sei in diesem Zusammenhang nicht explizit gesprochen worden, übersieht, dass lediglich das Geschehen im September 2000 in Mannswörth zusätzlich unter Hinweis auf die alle essentiellen Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB enthaltende Anklageschrift unter Anklage gestellt wurde.

Die vermissten Feststellungen zur Alkoholisierung, an sich unter dem Gesichtspunkt eines materiellen Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit b) als Feststellungsmangel zu relevieren, hat das Erstgericht in Form einer Negativfeststellung getroffen (US 14), weshalb dieser Einwand jedenfalls ins Leere geht.

Die zum Thema der Ablehnung der Opferkorrespondenz vorgetragene Kritik an der mit Verschleppungsabsicht begründeten Abweisungsentscheidung ist unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO verfehlt, weil dieser Umstand keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betrifft. Der Sache nach wurde dieser Einwand bereits im Rahmen der Verfahrensrüge erledigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ermangelt einer gesetzesgemäßen Darstellung:

Die zu den Fakten A 1 und A 2, aber auch B angenommene Ernstlichkeit der drohenden Äußerungen kann ebenso wie der vom Erstgericht festgestellte Bedeutungsinhalt als Tatfrage in diesem Rahmen nicht angefochten werden, was der Beschwerdeführer indes durch seinen Hinweis auf die Alkoholisierung und die Möglichkeit einer milieubedingten Unmutsäußerung zu unternehmen sucht. Darüber hinaus übergeht er mit der Bestreitung seines Nötigungsvorsatzes zu den Fakten A 1 und A 2 die ausdrücklich gegenteiligen Urteilsfeststellungen.

Soweit der Angeklagte die Annahme der Freiheitsentziehung als Nötigungsmittel zum Faktum A 1 allein aus dem Versperren der Wohnungstür und dem Verschließen der Fenster als rechtsirrig rügt, negiert er abgesehen davon, dass zur Verwirklichung des Tatbildes auch die festgestellte Gewaltanwendung genügt, die (von ihm als erforderlich vorausgesetzte) ausdrücklich konstatierte verbale Bekräftigung (US 6).

Der (sonst nicht verständlichen) Subsumtionsrüge (Z 10) zum Urteilsfaktum A liegt offenbar ein Missverständnis zugrunde. Denn der Beschwerdeführer wurde nicht, wovon er jedoch in seinem Rechtsmittel ausgeht, des Verbrechens der durch den Einsatz schwerer Gewalt charakterisierten Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (von der Beschwerde unrichtig dem Abs 2 leg cit unterstellt) schuldig erkannt, sondern ohnedies des vom Angeklagten der Sache nach angestrebten (wenn auch fälschlich dem § 201 Abs 1 StGB zugeordneten) minderschwer pönalisierten Verbrechens nach § 201 Abs 2 StGB.

Die übrigen Einwendungen sind nicht am Urteilssachverhalt orientiert, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde auch insoweit nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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