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3Ob54/01i•OGH 3Ob54/01i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. L*****, und 2. C*****, beide vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Korn, Zöchbauer, Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Dezember 2000, GZ 47 R 805/00x, 806/00b, 842/00x-19, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25. Juli 2000 und vom 18. August 2000, GZ 25 E 545/00t-8, -9 und -12, abgeändert wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, geht über den konkreten Anlassfall nicht hinaus (RIS-Justiz RS0004662). Bei Verwendung von Abkürzungen der untersagten Bezeichnungen kann keineswegs generell gesagt werden, dass damit der Kern des Verbotes getroffen wird. Einer Auseinandersetzung mit der nun auch von Klicka in Angst, EO § 355 Rz 8 vertretenen "Kerntheorie" (Schilken in MünchKomm2 § 890 Rz 7, Brehm in Stein/Jonas21 § 890 Rz 33, Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht10 763 jeweils mwN; abl Schubert in ZZP 85, 29 ff) bedarf es daher nicht.
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