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6Ob227/01b•OGH 6Ob227/01b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Christian F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2001, GZ 43 R 439/00b-48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 26. Juni 2000, GZ 10 P 112/99y-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit der Entscheidung erster Instanz - die der Rechtsmittelwerber hier darin erblickt, dass der zuständige Erstrichter befangen ist (§ 477 Abs 1 Z 1 ZPO) - kann nach ständiger Rechtsprechung auch im außerstreitigen Verfahren im Revisionsrekurs nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 65/84; RIS-Justiz RS0007232). Andere Rechtsfragen erheblicher Bedeutung sind hier nicht zu beantworten.
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