OGH 13Os92/01

13Os92/01Supreme CourtAug 22, 2001

Full text

OGH 13Os92/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef G*****, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 20. April 2001, GZ 60c Vr 430/01-11, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung wird verweigert.

Begründung

Gründe:

Josef G***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 20. April 2001, GZ 60c Vr 430/01-11, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Dessen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§§ 284 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 1 erster Satz StPO) am 24. April 2001 - zugleich mit der Berufung - postalisch angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 30. Mai 2001, GZ 60c Vr 430/01-15, als verspätet zurückgewiesen (§ 285a Z 1 StPO).

Der einen Tag nach Zustellung dieses Beschlusses - und damit fristgerecht (§ 364 Abs 1 Z 2 StPO) - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der beiden Rechtsmittel, über den der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (vgl Mayrhofer StPO4 § 364 E 17), ist nicht berechtigt.

Diese kann nämlich nur dann bewilligt werden, wenn der Angeklagte nachweist, dass es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten, es sei denn, dass ihm oder seinem Verteidiger ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO). Weil nur ein konkreter Sachverhalt als Ereignis "nachgewiesen" werden kann, muss sich der Antragsteller auf ein der zeitgerechten Anmeldung entgegenstehendes Geschehen berufen, das rechtlich als unvorhersehbar oder unabwendbar zu beurteilen ist (13 Os 113, 114/97). Gelingt es ihm, ein solches Geschehen darzutun, ist die Wiedereinsetzung nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen (§ 364 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO) zu bewilligen, wenn nicht das über den Antrag entscheidende Gericht seinerseits einen Sachverhalt feststellt, der rechtlich als ein dem Angeklagten oder seinem Verteidiger zuzurechnendes Versehen nicht bloß minderen Grades zu beurteilen ist, das für die Fristversäumnis kausal geworden ist.

Soweit sich der Antragsteller auf die Vorgänge bis zum Diktat der Rechtsmittelanmeldung am 23. April 2001, dem letzten Tag der Frist, beruft, versäumt er es, auch nur zu behaupten, dass diese der rechtzeitiger Vornahme der Prozesshandlung entgegengestanden wären. Von wem und an wen der Antrag zur Übersendung des Schriftsatzes "noch am selben Tage" erteilt wurde, lässt der Antragsteller ebenso offen, wie den Grund, warum zwei als verlässlich bezeichnete Kanzleikräfte an dessen Erfüllung gehindert gewesen sein sollten. Die zuletzt angestellte Spekulation mit verfehlter Berechnung der Anmeldungsfrist durch "eine" Kanzleiangestellte steht im offenem Widerspruch dazu und zur Beteuerung, dass "der Fristenvormerk im Kalender auch richtig mit 23. 4. 2001 vorgenommen" wurde.

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