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5Ob11/01f•OGH 5Ob11/01f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Leopold A*****, 2. Maria A*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Horst B*****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer, Dr. Alois Auterith, Rechtsanwälte in Krems, wegen Räumung (Streitwert S 12.000), folgenden
Beschluss
gefasst:
Der an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Einspruch des Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 30. Jänner 2001 wurde zu GZ 5 Ob 11/01f die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückgewiesen. Dagegen ist ein weiterer Rechtszug nicht zulässig.
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