AUSL EGMR Bsw37710/97

Bsw37710/97Other CourtAug 2, 2001

Full text

AUSL EGMR Bsw37710/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2001

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Elia Srl gegen Italien, Urteil vom 2.8.2001, Bsw. 37710/97.

Spruch

Art. 1 1. ZP EMRK - Bauverbote und Recht auf Achtung des Eigentums. Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage der gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Conforti).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Rom und Eigentümerin eines Grundstücks mit einer Gesamtfläche von ca. 65.000m² in der Gemeinde Pomezia. Ein im Dezember 1967 beschlossener allgemeiner Flächenwidmungsplan (Anm.: Der piano regolatore generale (in Folge: PRG) ist ein Akt von unbestimmter Dauer. Das Verfahren zu seiner Annahme beginnt mit einem Anwendungsbeschluss der Gemeinde (delibera di adozione) infolgedessen eine Schutzzeit beginnt, während der jede Entscheidung über Genehmigungsanträge, die mit der Verwirklichung des PRG zusammenprallen könnten, ausgesetzt ist. Die Genehmigung des PRG fällt in die Zuständigkeit der Regionen. Falls im PRG die Reglementierung des Territoriums ausreichend präzise ist, kann er als solcher vollzogen werden. Sehr oft wird dazu jedoch ein ergänzender Verwaltungsakt benötigt. Letzterer kann insbesondere der detaillierte Flächenwidmungsplan (piano particolareggiato) sein.) der Gemeinde sah vor, dass auf diesem Grundstück ein öffentlicher Park errichtet werden sollte. Dieser Flächenwidmungsplan wurde im November 1974 durch die Region Lazio genehmigt. Das Bauverbot verfiel gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 1187 aus 1968 nach Ablauf von 5 Jahren. Trotz Ablauf dieses Bauverbots erlangte die Bf. das Grundstück für seinen ursprünglichen Zweck nicht wieder. Während des Verfahrens in der Gemeinde über die zukünftige Nutzung des Grundstücks war das Grundstück der Regelung des Art. 4 des Gesetzes Nr. 10 aus 1977 unterworfen und nach 1990 dem Gesetz Nr. 86 der Region Lazio. Am 12.3.1987 beantragte die Bf. bei der Gemeinde, für das Grundstück eine neue Widmung festzulegen. Nachdem dieser Antrag unbeantwortet blieb und einer Ablehnung gleichkam, erhob die Bf. ein Rechtsmittel beim zuständigen regionalen Verwaltungsgericht. Sie brachte vor, dass die Gemeinde die Verpflichtung hätte, über den Antrag der Bf. zu entscheiden und ihre Untätigkeit rechtswidrig sei. Darüber hinaus beantragte die Bf. die Umwidmung des Grundstücks in Bauland. Mit Urteil vom 16.10.1989 folgte das Verwaltungsgericht der Region Lazio dem Vorbringen der Bf. insoweit, als es die Untätigkeit der Gemeinde für rechtswidrig erklärte und der Gemeinde auftrug, eine neue Widmung für das Grundstück der Bf. zu erlassen. Dagegen erhob die Gemeinde ein Rechtsmittel an den Consiglio di Stato, der jedoch am 16.10.1989 das Urteil des Verwaltungsgerichtes bestätigte.

Am 25.10.1995 erließ die Gemeinde einen neuen Flächenwidmungsplan und verhängte ein erneutes Bauverbot über das Grundstück. Dagegen beantragte die Bf. bei der regionalen Aufsichtsbehörde für Verwaltungsakte der Gemeinden die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht bekannt. Am 22.5.1999 wurde der detaillierte Flächenwidmungsplan mit dem Bauverbot auf dem Grundstück der Bf. angenommen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).

Zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Eigentumsrecht der Bf.:

Der GH erinnert daran, dass Art. 1 1.ZP EMRK drei getrennte Normen enthält. Die erste spricht als allgemeine Regel das Prinzip der Achtung des Eigentums aus; sie kommt im ersten Satz des ersten Absatzes zum Ausdruck. Die zweite deckt den Entzug des Eigentums und unterwirft ihn bestimmten Bedingungen; sie steht im zweiten Satz desselben Absatzes. Was die dritte anbelangt, so anerkennt sie, dass die Staaten ermächtigt sind, ua. die Nutzung des Eigentums entsprechend dem öffentlichen Interesse zu regeln. Mangels einer Eigentumsübertragung sieht sich der GH dazu angehalten, mehr als den äußeren Anschein zu betrachten und die Realität der streitigen Situation zu analysieren. Es ist daher von Bedeutung zu untersuchen, ob die besagte Situation nicht einer tatsächlichen Enteignung gleichkam, wie es die Bf. behauptet.

Nach Ansicht des GH rühren die beanstandeten Wirkungen alle von der Einschränkung der Verfügbarkeit des verfahrensgegenständlichen Grundstücks her. Sie ergeben sich aus den dem Eigentumsrecht auferlegten Beschränkungen sowie aus deren Folgen für den Wert der Liegenschaft. Die Wirkungen der fraglichen Maßnahmen können nicht mit einem Entzug des Eigentums gleichgesetzt werden. Der GH merkt diesbezüglich an, dass die Bf. grundsätzlich weder den Zugang noch die Herrschaft über das Grundstück verloren hat, und dass die – zwar erschwerte – Möglichkeit, das Grundstück zu verkaufen, prinzipiell fortbestanden hat. Der zweite Satz des ersten Absatzes findet demnach auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

Was die Einhaltung des ersten Satzes von Art. 1 (1) 1.ZP EMRK betrifft, hat der GH zu prüfen, ob ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft und den Anforderungen der Wahrung der Grundrechte des Einzelnen aufrechterhalten wurde. Den Vertragsstaaten kommt in einem so komplexen und schwierigen Gebiet wie der Flächenplanung ein breiter Ermessensspielraum zu. Trotz der Anträge an die Gemeindebehörden und der Rechtsmittel an die Verwaltungsgerichte befand sich die Bf. in der Zeit von 1979 bis 1995 hinsichtlich der Zukunft ihres Grundstückes in einem Zustand völliger Unsicherheit. Die in dieser Zeit geltenden Bauverbote hielten die Bf. von der vollen Nutzung ihres Eigentums ab und verschärften die nachteiligen Wirkungen ua. durch verminderte Verkaufsaussichten für das Grundstück. Der GH stellt schließlich fest, dass die ital. Gesetzgebung für einen solchen Fall keine Entschädigung vorsieht. Unter den Umständen des Falles, va. der Unsicherheit und dem Mangel an einem wirksamen innerstaatlichen Rechtsmittel, verbunden mit dem Eingriff in die vollständige Nutzung des Eigentums und dem Fehlen jeglicher Entschädigung, wird eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt, da das Erfordernis eines faires Ausgleichs zwischen den Bedürfnissen des öffentlichen Interesses und dem Recht auf Achtung des Eigentums nicht eingehalten wurde (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Conforti).

Vgl die vom GH zitierte Judikatur:

Sporrong Lönnroth/S v. 23.9.1982, A/52 (= EuGRZ 1983, 523).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.8.2001, Bsw. 37710/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 161) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_4/Elia_Srl.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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