OGH 4Ob310/00t

4Ob310/00tSupreme CourtNov 28, 2000

Full text

OGH 4Ob310/00t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** GmbH, 2. Markus E*****, 3. Mag. Alexander E*****, alle vertreten durch Grogger Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C***** GmbH, 2. Josef O*****, beide vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Veröffentlichung, Widerruf und 100.000 S (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. September 2000, GZ 1 R 148/00t-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagten machen geltend, dass ihnen die Behauptungen "Österreichs Nummer I", "Österreichs größte Immobilienbörse", "Nummer I in der Steiermark" und "die erste Adresse für Anbieter/Suchende" ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt verboten worden seien. Dass die Behauptungen nach dem festgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt ihres Aufstellens unrichtig waren, bedeute nicht, dass sie auch in Zukunft unrichtig sein werden. Da das Unterlassungsgebot für die Zukunft wirke, müsse es derart formuliert sein, dass das Verbot nicht unabhängig von allen künftigen Veränderungen wirke.

Mit diesen Ausführungen gestehen die Beklagten zu, dass ihnen bestimmte Aussagen verboten wurden, weil sie nach dem festgestellten Sachverhalt unrichtig waren. Damit ist aber ihre Rüge unberechtigt, die Aussagen wären ihnen unabhängig vom Wahrheitsgehalt verboten worden. Das Unterlassungsgebot erfasst nach dem eindeutigen Inhalt der Entscheidung nur Aussagen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Die von den Beklagten geforderte Einschränkung wäre demnach nur eine Klarstellung, welche die Reichweite des Unterlassungsgebots nicht veränderte. Die Beklagte könnte die Richtigkeit einer Äußerung auch dann nur in einem Impugnationsverfahren geltend machen, wenn das Unterlassungsgebot die von ihr gewünschte Klarstellung enthielte.

Als weitere erhebliche Rechtsfrage machen die Beklagten geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die Aussage "die erste Adresse" als Tatsachenbehauptung oder als marktschreierisch zu beurteilen sei. Sie verweisen auf die Entscheidungen 4 Ob 21/98m -

Die bessere Zeitung und 4 Ob 86/00a = ÖBl-LS 00/92 - Das beste Magazin und meinen, dass auch die Aussage "die erste Adresse" eine subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung sei.

Der damit behauptete Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung liegt nicht vor: Die Aussage "die erste Adresse" hat jedenfalls einen Tatsachenkern, der überprüft werden kann. Sie wird als Behauptung einer Spitzenstellung verstanden und ist demnach - anders als die Behauptung, die bessere Zeitung, das beste Magazin udgl zu sein - keine subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung. Dass dies noch in keiner höchstgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen wurde, macht die Beurteilung dieser Aussage nicht zu einer erheblichen Rechtsfrage, weil dafür die Grundsätze ausreichen, die aus der vom Rekursgericht ausführlich wiedergegebenen Rechtsprechung abzuleiten sind.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.