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11Os140/00•OGH 11Os140/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl Johann S***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Hanna B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juni 2000, GZ 9a Vr 7172/99-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die "Berufung wegen Schuld" wird zurückgewiesen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Berufung (wegen Strafe) wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche und einen Schuldspruch des Johann S***** enthält, wurde Hanna B***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 18. Februar 1999 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gleichzeitig verurteilten Johann S***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz versucht, verfügungsberechtigte Personen der Bank ***** durch Täuschung über Tatsachen, Vorlage einer falschen Gehaltsbestätigung und Angabe einer falschen Girokontonummer, zur Auszahlung eines Darlehens in der Höhe von 50.000 S zu verleiten, wodurch die genannte Bank um diesen Betrag geschädigt werden sollte.
Gegen diesen Schuldspruch hat die Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld angemeldet und eine Berufung wegen Nichtigkeit auch schriftlich ausgeführt.
Die angemeldete Berufung wegen Schuld war sofort zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist.
Die Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnet die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO. Sie entspricht daher den Erfordernissen einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil eines Schöffengerichtes.
Der Mängelrüge (Z 5) kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Zwar begibt sich diese partiell auf das ihr verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung und führt irrelevante Umstände ins Treffen, indem sie (teils unter unbeachtlicher Bestreitung der Richtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls) eigene Erwägungen zu einzelnen Verfahrensresultaten anstellt; weiters übersieht die Angeklagte, dass in Anbetracht der Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 14) schon eine (untergeordnete) kausale Beitragshandlung zur gegenständlichen (ihrer Behauptung nach vom Mitangeklagten S***** allein verübten) Versuchstat (etwa durch - unbestrittene - Unterfertigung des Antragsformulars) - bei Vorliegen der entsprechenden subjektiven Kriterien in Bezug auf das (dann nur) von S***** als unmittelbarer Täter verwirklichte Verhalten - im Sinne des dritten Falles leg cit genügt. Allerdings ist die Beschwerdeführerin letztlich insoweit im Recht, als sie (aus der Sicht beider in Betracht kommenden Täterschaftsformen - § 12 erster und dritter Fall StGB) formelle Begründungsmängel zu den ihr angelasteten Vorsatzkomponenten (US 11 f, 17 f) ins Treffen führt.
Zur Untermauerung der Annahmen über den erforderlichen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz bei Anna B***** hat sich das Erstgericht im Kern mit dem Hinweis auf die Verantwortung beider Angeklagter begnügt (US 15 f). Mag auch die (von der Beschwerdeführerin zugestandene - S 563 II) Unterzeichnung des Antrages einen (Täuschungs)Vorsatz indizieren, so ergeben sich weder aus ihrer kursorischen Einlassung (die sich - wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt - in der Verweisung auf die Verantwortung des Mitangeklagten S***** erschöpft - S 517 II) noch aus der Darstellung des Erstangeklagten (S 507 ff II), der seine Lebensgefährtin in subjektiver Hinsicht nicht belastete und durchgehend betonte, das Antragsformular allein ausgefüllt zu haben (womit - im Sinne des Rechtsmitteleinwandes - der erkennbar gleiche Schriftzug in den einzelnen Spalten harmoniert - S 101 I, 513, 515, 563 jeweils II), eine weitere Begründung erübrigende Deduktionselemente dafür, dass die Angeklagte die (auch ihr) angelastete (und als Indiz für ihr doloses Verhalten herangezogene - US 17) Vorlage einer (von S***** allein beigeschafften) inhaltlich falschen Gehaltsbestätigung (S 99 I) ebenso in ihren Vorsatz aufgenommen hat wie den gesamten (unrichtigen) Inhalt des gegenständlichen Gesuches. Die Annahme eines bei der Beschwerdeführerin vorgelegenen Täuschungswillens (in Bezug auf die in Rede stehende Bestätigung über ausländische Provisionsansprüche des Mitangeklagten sowie hinsichtlich der übrigen falschen Gesuchsangaben) finden in den Urteilserwägungen - welche Geständnisse der Angeklagten unterstellen (US 17) - keine ausreichende Begründung. Die Konstatierung, dass Hanna B***** selbst die Eintragung über ihr monatliches Nettoeinkommen im Antragsbogen vorgenommen habe (US 11), ist gänzlich unbegründet geblieben und entbehrt einer aktenmäßigen Grundlage.
Somit wurde bei den dargelegten Urteilsannahmen zur inneren Tatseite den gesetzlichen Mindestanforderungen formeller Begründungspflicht nicht entsprochen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 57).
Das Schöffengericht wäre verpflichtet gewesen, die auf die Angeklagte bezogenen Angaben des Johann S***** einschließlich seiner wechselnden Verantwortung zur Frage eines alleinigen oder gemeinsamen Einbringens des Kreditansuchens bei der Bank (S 511 ff, 539 II) einer kritischen Gesamtschau zu unterziehen, zumal die übrigen Verfahrensresultate, insbesondere die Aussage der Zeugin Mag. K***** (S 535 ff II) sowie die erwähnte (bloß kursorische) Darstellung der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf die ingerierten Vorsatzelemente enthalten.
Diese von der Beschwerdeführerin der Sache nach (teils unter dem Aspekt der Z 5a) zutreffend geltend gemachten Urteilsmängel (durchwegs Z 5) erfordern die Aufhebung des angefochtenen Schuldspruchs und eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren formellen Beschwerdeargumente bedarf.
Zu den Rechtsrügen ist allerdings anzumerken:
Der Auffassung der Beschwerdeführerin zur Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO zuwider ist die festgestellte Tathandlung - Vorlage eines Kreditantrages mit inhaltlich unrichtigen Angaben über die Einkommenslage an Bankangestellte zur Erlangung von 50.000 S (wobei die angestrebte Erwirkung der Auszahlung zufolge Misslingens der Irreführung unterblieb - US 3 iVm US 10 f, 16 f) - keineswegs ein absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB). Die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Erstgerichtes (US 19), welche die Angeklagte unter Rückgriff auf angebliche Beweisresultate in Frage zu stellen trachtet, erweisen sich vielmehr als einwandfrei.
Soweit die Nichtigkeitswerberin in diesem Zusammenhang den Eintritt des Tatgeschehens in das Versuchsstadium (§ 15 Abs 2 StGB) und allfälligen Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) problematisiert, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am gesamten maßgeblichen Urteilssachverhalt (US 10 f, 19), wonach die Tathandlung (Überreichen des Kreditantrages an Bankangestellte) im Übrigen bereits den Beginn der Ausführungshandlung selbst darstellt. Die übergangene Nichtannahme des Antrages und damit Nichtbewilligung des Kredites schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts aus.
Ferner hat das Erstgericht implizit zu Recht die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nach § 42 StGB verneint: Die Mitwirkung an der versuchten Herauslockung eines Kredites von immerhin 50.000 S unter Verwendung einer inhaltlich falschen Urkunde (insoweit käme - vom Erstgericht bei beiden Angeklagten vernachlässigt und von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft - unter den entsprechenden subjektiven Voraussetzungen die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB in Betracht) lässt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildlichen Verhaltens hinter typischen Durchschnittsfällen des Betruges (als Essentiale geringer Schuld) nicht erkennen. Dazu kommt, dass beim einschlägig getrübten Vorleben der Beschwerdeführerin Gründe der Spezialprävention, aber auch der Generalprävention die Heranziehung der relevierten Bestimmung entgegenstehen.
Im zweiten Rechtsgang werden daher neben den objektiven auch die subjektiven Tatelemente genau zu klären und diese sodann einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung zu unterwerfen sein, wobei das Verbot der reformatio in peius nur für die Sanktionenfrage jedoch nicht für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes Gültigkeit hat.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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