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3Ob278/00d•OGH 3Ob278/00d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Winkelschreibereisache des Dr. Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, über dessen "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2000, GZ 35 R 414/00t-29, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17. Juli 2000, GZ 8 Nc 30/99g-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der irrig als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem vom Rekursgericht über Rekurs des Bestraften zur Gänze bestätigtem Beschluss hatte das Erstgericht über ihn wegen Winkelschreiberei im Sinne des § 1 lit b der JMV RGBl 1857/114 eine Geldstrafe von S 30.000 verhängt.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Genannten ist - wie schon das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die sogenannte Winkelschreibereiverordnung (RGBl 1857/114), die durch die Erlassung der ZPO (Art IV Z 5 EGZPO) unberührt blieb, gemäß der Anlage 1 zum 1. BRBG (BGBl I 1999/191) auch nach dem 1. 1. 2000 weiterhin in Kraft ist. Gegen Entscheidungen, wodurch jemand wegen Winkelschreiberei bestraft wird, steht demselben nach Art IV Z 5 EGZPO der Rekurs nach Maßgabe der §§ 514 bis 528 ZPO zu. Es gilt somit auch die Beschränkung des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei voll bestätigten Entscheidungen.
Das unzulässige Rechtsmittel war demnach zurückzuweisen, ohne dass es sachlich behandelt werden könnte.
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