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4Ob289/00d•OGH 4Ob289/00d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V N***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 790.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. September 2000, GZ 1 R 170/00b-8, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis bei Vorliegen eines Exekutionstitels und zur schikanösen Rechtsausübung widerspreche. Ihre Ausführungen beruhen auf der Annahme, dass die Klägerin mit dem zu 19 Cg 128/99s des Handelsgerichts Wien ergangenen Unterlassungstitel bereits über einen Exekutionstitel verfüge, der auch das im vorliegenden Verfahren beanstandete Verhalten erfasse.
Diese Annahme ist unzutreffend: Wie das Rekursgericht ausführlich darlegt, war Gegenstand des zu 19 Cg 128/99s des Handelsgerichts Wien ein von der Beklagten begangener Zugabenverstoß, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch ein Verstoß gegen § 2 UWG. Diesen Verstoß hat die Beklagte durch die wahrheitswidrige Ankündigung begangen, dem Besteller eines N*****-Abonnements einen Computer gratis dazuzugeben. Es trifft daher nicht zu, dass die Klägerin wegen des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verstoßes bereits über einen Exekutionstitel verfügte. Damit ist auch den Ausführungen zur behaupteten schikanösen Rechtsausübung die Grundlage entzogen.
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