The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
15Os142/00•OGH 15Os142/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Montassar G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Montassar G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. August 2000, GZ 9 b Vr 5905/00-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Montassar G***** (zu I.1) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen (zu I.2.a) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und (zu I.2.b) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit von der Anfechtung umfaßt und daher für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -
(zu I.2.a) am 9. Jänner sowie 22. und 23. Februar 2000 in Wien die Polizeibeamten Bernd L***** und Andreas W***** durch seine in den Verfahren AZ 22 a Vr 142/00 und 22 a Vr 506/00 des Landesgerichts für Strafsachen Wien abgelegten Aussagen, wonach er von den Genannten anlässlich seiner am 2. Jänner 2000 erfolgten Festnahme zu Boden gestoßen, getreten und am Körper verletzt worden sei, wissentlich falsch des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie der Verletzung von Amts- und Standespflichten verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt;
(zu I.2.b) am 22. und 23. Februar 2000 in Wien als Zeuge im Verfahren AZ 22 a Vr 506/00 des Landesgerichts für Strafsachen Wien bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Angaben, er sei (bei der zu I.2.a beschriebenen Amtshandlung) von den Polizeibeamten misshandelt, getreten und am Körper verletzt worden, falsch ausgesagt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch zu I.2; sie schlägt fehl.
Der Mängelrüge zuwider hat das Schöffengericht die Angaben des Zeugen Bernd S***** nicht bloß unvollständig berücksichtigt, sondern ist ihnen zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung auch am Boden lag, mit ausführlicher - mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang stehender - Begründung (US 16f) nicht gefolgt.
Zu einer Erörterung, auf welche (andere) Weise die beim Beschwerdeführer objektivierten (Bagatell)Verletzungen entstanden seien, waren die Tatrichter schon deshalb nicht verhalten, weil dies nicht einen Ausspruch über entscheidende Tatsachen im Sinn des geltendgemachten Nichtigkeitsgrunds betrifft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.