OGH 13Os100/00

13Os100/00Supreme CourtNov 8, 2000

Full text

OGH 13Os100/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Urban B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. April 2000, GZ 2b Vr 10036/99-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Auspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen (allerdings nicht begründeten) Teilfreispruch und einen Vorbehalt selbständiger Verfolgung gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurde Urban B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - im gemeinsamen Zusammenwirken mit mehreren zum Großteil flüchtigen Mittätern in Wien und anderen Orten Österreichs in der Zeit vom 8. Juli 1996 bis zum 28. Juli 1997 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den Alois G***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, im Rahmen der Gesellschaft E***** C.V. wird eine hochverzinste und sichere Veranlagung durch den Erwerb von E***** (stimmberechtigte Aktien) angeboten, zur Leistung von insgesamt 12,699.000 S verleitet, wodurch der Getäuschte am Vermögen in diesem Ausmaß geschädigt wurde (Faktum 1.).

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit "Berufung wegen Schuld".

Letzteres Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil ein solches gegen Entscheidungen der Kollegialgerichte nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die unterlassene Vernehmung der Zeugin Silvana W*****, "zum Beweis des Faktums I und II" (s ON 74: S 16), inhaltlich - so meint die Beschwerde - hätte die Lebensgefährtin (= W*****) des Angeklagten, diesen durch die Bestätigung entlasten können, dass er wohl G***** mit anderen Mitarbeitern betreut, von diesem aber bis auf einen Scheck, den er weiterleitete, keinerlei Zahlungen erhalten hätte. Durch die unterbliebene Vernehmung wurden jedoch Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil auf Grund der festgestellten Mittäterschaft die Frage der persönlichen Empfangnahme herausgelockter Gelder als bloßer Teilakt gemeinschaftlichen Handelns keine erhebliche Tatsache betrifft und das Erstgericht ohnedies von der Übernahme (nur) eines Schecks über 951.132 S ausgegangen ist (US 10).

Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), weder der Tatzeitraum noch die Schadenssumme seien durch den Akteninhalt und das Beweisverfahren gedeckt, sind im Hinblick auf die mehrfachen Angaben des Geschädigten G***** (S 237 ff/III, siehe US 14, 15) nicht nachvollziehbar. Angesichts der länger dauernden komplexen Tatausführung betreffen die genauen Modalitäten der einzelnen Angriffe im Hinblick auf die festgestellte Mittäterschaft keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer StGB5 § 11 E 20 f).

Die bekämpften Feststellungen sind daher zureichend begründet; wesentliche Beweisergebnisse blieben nicht unerörtert; auch die Verantwortung des Angeklagten wurde einer ausführlichen Erörterung unterzogen (US 16, 17). Zum Inkasso eines einzigen Schecks genügt es, auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) zu verweisen.

Schließlich ist auch keine Undeutlichkeit des Ausspruches über die subjektive Tatseite des Angeklagten erkennbar; selbst die Beschwerde unterlässt es anzuführen, welch weitere angeblich für deren Verdeutlichung notwendige Feststellungen sie vermisst.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) führt an sich zutreffend aus, dass den Ausführungen des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes der vom Erstgericht als erwiesen festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen sei, verstößt jedoch gegen diese unabdingbare Voraussetzung, indem sie die Konstatierungen insbesondere zum bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern negiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach ebenso schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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