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1Nd32/00•OGH 1Nd32/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** n KG, vertreten durch Mondl Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 500.000,-- s.A. den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei gründet ihren Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach ihren Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts Linz sowie des Oberlandesgerichts Linz. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.
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