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6Nd511/00•OGH 6Nd511/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, I*****, vertreten durch Rechtsanwälte Kammerlander, Piaty Partner, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, wegen 6.336 S, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung wird in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Feldbach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die klagende Partei, gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Forderung von 6.336 S gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei Transporte von Feldbach (Beladungsort) nach Frankenthal in Deutschland durchgeführt. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständiges Gerichtes im Inland werde infolge der örtlichen Anknüpfungspunkte die Ordination an das Bezirksgericht Feldbach beantragt.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichisches Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN antragsgemäß das Bezirksgericht Feldbach als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.
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