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11Os128/00•OGH 11Os128/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Dieter S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. Mai 2000, GZ 24 Vr 331/00-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Dieter S***** des Verbrechens des (richtig:) teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom 14. Februar 1998 bis 22. Februar 2000 in Linz mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er durch Nachsperren mit einem selbst angefertigten Werkzeug in Geschäftslokale eindrang und dort teilweise Kassenladen aufbrach, 14 namentlich angeführten Geschäftsinhabern Bargeld von insgesamt rund 158.000 S sowie Gegenstände im Wert von rund 27.000 S weggenommen (Fakten 2 bis 9 und 11 bis 16) sowie zwei weiteren Geschäftsleuten Bargeld und sonstige verwertbare Gegenstände wegzunehmen versucht (Fakten 1 und 10).
Nur gegen die Fakten 2 bis 16 richtet sich eine auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Das Erstgericht hat die Täterschaft des Angeklagten zu den bekämpften Fakten primär auf das Gutachten des Sachverständigen Ing. Werner C***** (ON 13 iVm S 575 ff) gestützt, wonach alle untersuchten Schlösser mit hoher Wahrscheinlichkeit von ein- und derselben Person nachgesperrt wurden. Darüber hinaus hat es als weitere Indizien für diese Annahme angeführt, dass die Verwendung des sichergestellten Werkzeuges einer äußerst hohen fachlichen Fähigkeit mit sehr viel Fingerspitzengefühl und großer Routine bedarf. Nur der Beschwerdeführer sei ein derartig geschulter und routinierter Profi-Einbrecher, dem diese Vorgangsweise gelingen könne. Überdies sei er in der fraglichen Zeit jeweils in Linz gewesen. In Zeiten, in welchen er in Haft war, fanden gleichartige Einbrüche nicht statt. Darüber hinaus sei es dem Täter vorwiegend auf Geldbeträge angekommen, weil damit bei einer allfälligen Hausdurchsuchung die Auffindung von Beweisgegenständen verhindert werden konnte (US 6 f).
Sowohl in der Mängel- (Z 5) als auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet der Nichtigkeitswerber, der Schuldspruch fuße nur auf unstatthaften Vermutungen zum Nachteil des Angeklagten. Die Beweiswürdigung sei "für einen vollständigen Beweis" unzureichend. Diese Ausführungen zeigen weder einen formellen Begründungsmangel auf, noch bezeichnen sie jene Tatsachen aus den Akten, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Sie versuchen vielmehr die logische und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter Hinweis auf drei vom Angeklagten genannte Personen, welche angeblich ebenfalls mit einem solchen wie von ihm verwendeten Einbruchswerkzeug umgehen können, eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung geltend macht, ist ihm zu erwidern, dass der Schöffensenat zur Vernehmung dieser Personen nicht verpflichtet war, weil die Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür bot, dass die Ausschöpfung zusätzlicher Beweisquellen eine weitere Aufklärung von für die Schuldfrage entscheidenden Tatsachen bringen könnte (vgl die Ausführungen des Sachverständigen und das Vorbringen des Staatsanwaltes S 581). Ein begründeter Beweisantrag wurde weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger gestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die zwar angemeldete, aber nicht schriftlich ausgeführte Berufung, welche sich im Hinblick auf den Antrag in der Nichtigkeitsbeschwerde eindeutig gegen die Strafhöhe richtet, der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
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