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4Ob255/00d•OGH 4Ob255/00d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 450.000 S), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Juli 2000, GZ 2 R 115/00d-29, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger macht geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, wie § 109 Abs 6 ASchG auszulegen ist und ob die am 1. 7. 2000 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benützung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung) BGBl II 2000/164 im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist. Von diesen Rechtsfragen hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:
Der Kläger hat sein Begehren ursprünglich sowohl auf § 1 UWG als auch auf § 2 UWG gestützt. Den behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG hat der erkennende Senat bereits im Provisorialverfahren (4 Ob 324/99x) verneint, weil die Auffassung der Beklagten mit guten Gründen vertreten werden kann. Die Beklagte legt § 109 Abs 6 ASchG dahin aus, dass "Technischer Überwachungs-Verein" im materiellen Sinn zu verstehen und damit eine in welcher Rechtsform immer organisierte Organisation gemeint ist, die gleich einem Technischen Überwachungs-Verein tätig wird und deren Mitarbeiter die dafür notwendige Qualifikation besitzen.
Für den weiters behaupteten Verstoß gegen § 2 UWG sind die als erheblich geltend gemachten Rechtsfragen nicht entscheidend, weil das Begehren auf diesen Rechtsgrund nicht abstellt: Der Beklagten soll untersagt werden, die gemäß § 109 Abs 6 ASchG vorgesehenen Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen anzubieten und durchzuführen. Dieses Begehren wäre begründet, wenn der Beklagten ein Verstoß gegen § 109 Abs 6 ASchG und damit sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorzuwerfen wäre; dies hat der erkennende Senat jedoch, wie oben ausgeführt, bereits im Provisorialverfahren verneint.
§ 2 UWG erfasst hingegen nur zur Irreführung geeignete Angaben; nur derartige Angaben - und nicht das Anbieten und Durchführen von Prüfungen - könnten der Beklagten daher verboten werden, wenn der behauptete Verstoß gegen § 2 UWG gegeben wäre. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist aber mangels eines darauf gerichteten Begehrens gar nicht zu prüfen.
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