OGH 6Ob259/00g

6Ob259/00gSupreme CourtOct 23, 2000

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OGH 6Ob259/00g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia A*****, vertreten durch Dr. Breitwieser, RA-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr. Hanspeter Schwarz, Rechtsanwalt in Linz, wegen 250.000 S und Feststellung (Streitwert 75.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. August 2000, GZ 4 R 90/00h-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Unfall der Klägerin weder auf Fehler der Gokartbahn der Beklagten oder der Fahrzeuge noch auf eine fehlerhafte Einschulung der Teilnehmer durch den Angestellten der Beklagten oder auf ein Überwachungsverschulden während der Fahrt zurückzuführen. Das Fehlen eines nach dem Genehmigungsbescheid erforderlichen zweiten Streckensicherungspostens ist nicht haftungsbegründend, weil der Unfall auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht verhindert hätte werden können. Da zu diesem Thema positive Feststellungen getroffen wurden, stellen sich keine Probleme der Beweislastumkehr oder der Qualifizierung des Benützungsvertrages. Eine Gefährdungshaftung nach dem EKHG kommt für die Sportausübung auf Gokartbahnen aus den in der Entscheidung 2 Ob 84/00t angeführten Gründen nicht in Frage.

Ob die unterbliebene Aufnahme von Personaldaten der an einem Sportunfall beteiligten Personen durch den Betreiber der Anlage (wodurch dem Geschädigten wesentliche Beweismittel entzogen werden) eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Auslegung des Berufungsgerichtes, das eine stillschweigend übernommene Nebenverpflichtung verneinte, ist jedenfalls dann keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung, wenn - wie hier - jegliche Parteibehauptungen dazu fehlen, aus welchen für den Betreiber der Anlage aus erkennbaren Gründen die beim Unfall verletzte Klägerin außerstande gewesen sein sollte, selbst die nur für ihre Vermögenssphäre relevanten Erkundigungen einzuziehen oder doch wenigstens darum zu ersuchen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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