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12Os118/00•OGH 12Os118/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ivo P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dorel Cosmin U***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Mai 2000, GZ 5c Vr 10646/99-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Dorel Cosmin U***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A/2. und 6., B/3.) schuldig erkannt.
Darnach hat er jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den rechtskräftig mitverurteilten Ivo P***** und Tudorel A***** als Mittäter gewerbsmäßig mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Versicherungsangestellte durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel, nämlich Fingierung von Kraftfahrzeugunfällen und Vorlage unrichtiger Unfallsberichte, zum Ersatz in Wahrheit vorsätzlich herbeigeführter Kraftfahrzeugschäden in einem jeweils 25.000 S übersteigenden Ausmaß, die nachgenannte Versicherungsunternehmen am Vermögen schädigten oder schädigen sollten,
A) verleitet, und zwar
2. "durch die Versicherungsmeldung an die ***** Versicherungs AG, betreffend einen Verkehrsunfall vom 8. 4. 1999 in Wien 22, Kreuzungsbereich Lobaugasse/Brockhausengasse, mit den Fahrzeugen Fiat Bravo des Ivo P*****, behördliches Kennzeichen W , und dem BMW 525 TDS des Dorel Cosmin U, behördliches Kennzeichen W *****, Schaden insgesamt 204.100 S;
6. durch die Versicherungsmeldung an die ***** Versicherungs AG, betreffend einen Verkehrsunfall vom 26. 7. 1999 in Wien 3, Kreuzung Modecenterstraße/Guglgasse, mit den Fahrzeugen Ford Transit der Firma Autoverleih Fun Car, Inhaber Dipl.Ing. Markus S*****, behördliches Kennzeichen W , und dem BMW 525 TD der Schara M, behördliches Kennzeichen W *****, Schaden 65.000 S;
B) zu verleiten versucht, nämlich in Gesellschaft mit der abgesondert
verfolgten Susanne P***** als Beteiligte, durch die Versicherungsmeldung an die ***** Versicherungs AG, betreffend einen Verkehrsunfall vom 1. 10. 1999 in Wien 21, Kreuzung Aistgasse/Lafnitzgasse, mit den Fahrzeugen BMW 525 des Robert D*****, behördliches Kennzeichen W , und dem Mazda 323 der Susanne P, behördliches Kennzeichen W *****, beabsichtigter Schaden
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Nach den den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Konstatierungen stellte der Angeklagte zunächst am 8. April 1999 seinen PKW der Marke BMW mit dem Ziel der betrügerischen Lukrierung einer Schadenersatzleistung für eine von seinem Komplizen P***** vorsätzlich herbeigeführte Kollision zur Verfügung und erhielt in weiterer Folge vom Versicherer des schädigenden Fahrzeuges auf Grund eines unrichtigen Unfallberichtes 92.000 S ausbezahlt (A/2.-US 13 f).
Ende Juli 1999 mietete der Angeklagte tatplangemäß einen Kombinationskraftwagen der Marke Ford Transit an, mit dem am 26. Juli 1999 vorsätzlich ein Schaden am PKW der Marke BMW seines Komplizen A***** verursacht wurde. Auf Grund der vom Beschwerdeführer unterfertigten Schadensmeldung ersetzte die ***** Versicherungs AG in vermeintlicher Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung den am PKW entstandenen Schaden von 65.000 S; zur Eruierung des genauen, dem Beschwerdeführer ausgefolgten Anteiles des solcherart betrügerisch erlangten Geldbetrages sah sich das Erstgericht nicht in der Lage (A/6. US 16).
Zur tatplangemäßen Herbeiführung eines weiteren fingierten Verkehrsunfalles überredete der Angeklagte - mit dem Ziel der Reduzierung des Aufdeckungsrisikos - seinen Bekannten Robert D*****, einer Anmeldung des Personenkraftwagens der Marke BMW des Mitangeklagten A***** auf seinen Namen zuzustimmen. Nachdem der Mitangeklagte P***** mit einem im Eigentum des Tatkomplizen A***** stehenden, aber auf dessen Bekannte Susanne P***** zugelassenen PKW der Marke Mazda vorsätzlich mit dem genannten PKW der Marke BMW kollidiert war, an diesem Fahrzeug einen Schaden von 161.639 S verursacht hatte und dieser Schaden mit einem falschen Unfallsbericht beim Versicherer des Personenkraftwagens der Marke Mazda geltend gemacht worden war, in dem der Beschwerdeführer (mit seiner Zustimmung) als Lenker des BMW und P***** als Lenkerin des Mazda aufschienen, urgierte der Beschwerdeführer - erfolglos - beim Versicherer den Ersatz des Schadens (B/3.-US 21 f).
Der Schöffensenat nahm ferner auf Grund der Verantwortung des Mitangeklagten ***** als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer diesen und den Mitangeklagten A***** immer wieder dazu "drängte und aufforderte", gemeinsam weitere fingierte Verkehrsunfälle zu begehen und leitete daraus seine Tendenz ab, sich durch die betrügerisch erlangten, zwischen ihnen aufgeteilten Geldbeträge ein fortlaufend zusätzliches Einkommen zu verschaffen (US 24 f iVm 247, 273/III; dazu auch Angeklagter A***** 259 f, 261/III).
Die zu A/6. getroffene Urteilsannahme, wonach der Mitangeklagte P***** mit dem von U***** gelenkten (statt richtig: gemieteten) Ford Transit gegen den von A***** gelenkten PKW fuhr, beruht ersichtlich - was auch die Mängelrüge (Z 5) nicht verkennt - auf einem bloßen Schreib- oder Diktatfehler. Soweit aber die Rüge unter dem Gesichtspunkt fehlender Begründung und "Aktenwidrigkeit" einwendet, hinsichtlich des genannten Schuldspruchfaktums ergebe sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass der Beschwerdeführer das betreffende Fahrzeug lediglich angemietet, "jedoch mit dem in der Folge vom Erst- und Zweitangeklagten fingierten Unfall nichts zu tun hatte", verfehlt sie nicht nur die gebotene Substantiierung angeblicher Verfahrensergebnisse, aus denen die Beschwerdebehauptung abgeleitet werden könnte, sondern übergeht ferner dazu wesentliche, bereits dargelegte Urteilspassagen.
Der weitere zu diesem Schuldspruchfaktum mit Bezugnahme auf die vom Erstgericht angenommene gewerbsmäßige Tatbegehung weitwendig erhobene Einwand, wonach die Tatrichter dem Beschwerdeführer die Behebung des auf 65.000 S ausgestellten Scheck beim Versicherer "fälschlich unterstellt" hätten, erweist sich schon vorweg deshalb als nicht zielführend, weil das Gesetz im gegebenen Kontext allein auf die (hier festgestellte) Tendenz des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, abstellt, und der problematisierten Tatmodalität keine wie immer geartete Relevanz für die Lösung der Schuldfrage zukommt.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus generell - weitgehend auf Grund aktenfremder Prämissen und mit logisch nicht nachvollziehbarer Argumentation - die erstgerichtliche Beurteilung des Täterverhaltens als "maßgeblich" bekämpft und eine Wertung als "äußerst untergeordnet" anstrebt, verfehlt sie - als gegen die Sanktionsfindung gerichtet - (abermals) eine prozessordnungsgemäße Darstellung des insoweit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 EGr 26).
Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen des Angeklagten, indem es den Urteilserwägungen teils die eigene leugnende, von den Tatrichtern abgelehnte Verantwortung, teils - mehrfach - in den Verfahrensergebnissen nicht begründete unsubstantiierte Gegenpositionen gegenüberstellt, etwa den Inhalt einer Zeugenaussage als "Irrtum" oder die den Beschwerdeführer partiell belastende Verantwortung eines Mitangeklagten als "Racheakt" bezeichnet und die für die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit des inkriminierten Handelns begriffsessentielle Tätertendenz bloß bestreitet, im hier unzulässigen Versuch, die Lösung der Beweisfrage durch den Schöffensenat nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Auch die abermals gegen die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine gesetzmäßige Darlegung, weil sie mit der Behauptung, dass das Verfahren - mit Ausnahme der Beweisergebnisse zum Schuldspruchfaktum A 2. - keinerlei stichhältigen Hinweise für eine Absicht des Beschwerdeführers auf Erzielung fortlaufender Einnahmen erbracht habe und mit der abermaligen Betonung "untergeordneter Tatbeiträge (zu Gunsten anderer)" den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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