OGH 12Os99/00

12Os99/00Supreme CourtOct 19, 2000

Full text

OGH 12Os99/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rupert P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Mai 2000, GZ 23 Vr 2967/99-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugewiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Rupert P***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB, in Tateinheit mit dem Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 7. Oktober 1999 in Graz die am 10. April 1984 geborene Tochter seiner Lebensgefährtin, Sandra R*****, (I) außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte, indem er sie an sich drückte und um die Bauchmitte festhielt, und (II) sie dadurch unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person zur Unzucht missbrauchte.

Die dagegen aus Z 4, 5, 5a, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich in keinem Anfechtungspunkt als berechtigt.

Ob der Beschwerdeführer gegen Sandra R***** durch das Ansichdrücken und Festhalten ihres Körpers im Sinne seiner - trotz dagegen gerichteter Rechtsmittelargumentation insgesamt so deutbaren - Einlassung vor dem Untersuchungsrichter (97) Gewalt zur Willensbeugung des Tatopfers anwendete und anwenden wollte, ist eine durch sorgfältige Abwägung des gesamten Verfahrensergebnisses allein der Beurteilung des Schöffengerichtes vorbehaltene Beweisfrage, zu deren Beantwortung die "Beiziehung einer Psychologin, allenfalls aus dem Fach der Jugendpsychologie" - weil jenseits einer nur theoretisch möglichen Expertisenaussage - keinen Beitrag hätte leisten können. Der darauf gerichtete Antrag wurde daher entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) zu Recht abgelehnt.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter (97), in welcher er ausdrücklich jedes Detail der Anzeigebehauptungen von Sandra R*****, demnach auch das Ansichdrücken ihres Körpers durch den Angeklagten (33), als richtig bezeichnet hatte, im Zusammenhalt mit dem aus zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (15, 17), der eigenen Einlassung (96, 162 f) und der Zeugenaussage von Daniel J***** (175 f) ableitbaren gewalttätigen Charakter des Angeklagten (US 8 und 9) erweist sich als ein zur mängelfreien Begründung des Schuldspruchs (I) taugliches Beweissubstrat. Der Umstand, dass das Mädchen keine Verletzungen erlitten hat und der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung im Widerspruch zum Vorverfahren einen freiwilligen Geschlechtsverkehr behauptete (164 f), wurde im Urteil ohnehin, wenn auch zum Nachteil des Angeklagten, ausführlich gewürdigt (US 9 und 10). Mit dem weitwendigen Hinweis darauf und der Behauptung, das ursprünglich einbekannte Festhalten des Mädchens sei bei stets offenstehender Fluchtmöglichkeit lediglich sexuell motiviert gewesen, werden demnach weder irgendwelche Begründungsmängel (Z 5) noch erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die festgestellte gewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs dargetan, in Wahrheit wird vielmehr allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.

Das Gericht ist an die Anklageschrift nur soweit gebunden, als die Straftat darin zur Durchsetzung des Grundsatzes "ne bis in idem" individualisiert ist, nicht aber an die Konkretisierung der Tat in allen Einzelheiten, etwa ob und inwieweit der Angeklagte hinsichtlich Sandra R***** Erziehungsaufgaben übernommen und er die ihm dadurch zugekommene Autorität bei der Tatausführung konkret ausgenützt hatte. Der Schöffensenat war daher ohne Anklageüberschreitung (Z 8) befugt, in eigenständiger rechtlicher Wertung des Anklagesachverhaltes im oben aufgezeigten Sinne ergänzende Feststellungen zu treffen (US 4, 6 und 8), und auf dieser Grundlage die Tat in Idealkonkurrenz zu § 201 Abs 2 StGB auch dem § 212 Abs 1 StGB zu unterstellen (Mayerhofer StPO4 § 262 E 13 und 76; § 281 Z 8 E 5).

Diese auf eine Verknüpfung der Gewaltanwendung mit dem Ausnützen der Autoritätsstellung des Angeklagten gerichteten Konstatierungen wurden mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, bei der Tochter seiner Lebensgefährtin die Vaterrolle übernommen und an ihrer Erziehung mitgewirkt zu haben (168), bei Bedachtnahme auf die sich aus den eingangs bezeichneten Beweismitteln ergebende Art seines Erziehungsstils, welcher durch bis unmittelbar vor die Tat reichende Gewaltakte aus nichtigem Anlass gekennzeichnet ist, mängelfrei begründet (Z 5). Dass der Beschwerdeführer diese Verantwortung nunmehr als falsch bezeichnet und Sandra R***** aktenkundigerweise im selben Haushalt, wenn auch in getrennten Räumlichkeiten, seit einiger Zeit mit ihrem Freund Daniel J***** zusammenlebt (US 3 und 4), vermag daran im Gegensatz zur Beschwerdesicht nichts zu ändern.

Mit der rechtlichen Argumentation (Z 9 lit a) gegen die festgestellte Gewaltanwendung und den darauf gerichteten Vorsatz des Angeklagten (zu I) verlässt die Beschwerde den Boden des Urteilssachverhalts und vergleicht diesen mit der Behauptung, Gewalt im Sinne des § 201 Abs 2 StGB setze die Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Tatopfes voraus, zudem nicht mit dem (derzeit geltenden) Gesetz. Sie ist damit ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt wie mit der Bestreitung eines Autoritätsverhältnisses (zu II), weil sie sich dabei - bei Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unzulässigerweise - ausschließlich auf nicht im reklamierten Sinn gewürdigte Beweisergebnisse bezieht.

Die im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.