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13Os112/00•OGH 13Os112/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koenig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef D***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 29. Juni 2000, GZ 7 Vr 563/97-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Josef D***** wurde des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB (A) und des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er in Schärding, Taufkirchen an der Pram und andernorts
zu A: von Anfang 1991 bis 31. Dezember 1992 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, dass er den Bau eines Wohnblocks in Brunnenthal ohne Eigenmittel aufnahm, übermäßig Kredit benutzte, keine ordnungsgemäße Finanzierungsplanung erstellte und keine Marktanalysen durchführte;
zu B: mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil angeführte Personen durch die Vorspiegelung, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, insbesondere die Zusicherung, dass die Finanzierung des Projektes gesichert sei, zu Leistungen und Lieferungen von Waren verleitet, die diese in einem 500.000 S übersteigenden Wert schädigten, und zwar
zu 1. am 21. September 1993 (vgl US 9) Franz B***** (als Verantwortlicher) der Firma B***** GmbH zu Baumeisterarbeiten im Gesamtwert von 5,939.472,51 S sowie
zu 2. bis 11. im Laufe des Jahres 1993 bis 4. November 1996 verschiedene im Spruch genannte Professionisten in einer Gesamtauftragssumme von ca 3,351.000 S.
Die gegen den Schuldspruch B gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Der Beschwerdeeinwand (Z 5), die festgestellte Beauftragung der Firma B***** GmbH mit dem Bau der Wohnanlage II in Taufkirchen am 21. September 1993 ohne gesicherte Finanzierung stehe im inneren Widerspruch zur Darlehensgewährung durch die *****bank im Dezember 1993 (richtig nach US 9: Darlehensantrag am 14. Dezember 1993), versagt schon bei einem Vergleich der konstatierten Zeitpunkte.
Die unter Hinweis auf die im Urteil zitierte Aussage des Zeugen Roland T***** (US 9 zweiter Absatz) behauptete Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit liegt - der Beschwerde zuwider - nicht vor, weil in der Rechtsmittelschrift einerseits nur der Teilaspekt der (späteren) Kreditgewährung hervorgehoben, aber der gesamte Sinngehalt der Darlegungen dieses Zeugen außer Acht gelassen wird (S 323 f/III; S 380 f/IV) und andererseits das Motiv für das Einräumen des Kredits durch die *****bank keine entscheidende Tatsache darstellt.
Inwiefern eine Undeutlichkeit des Urteilsspruchs (allenfalls Z 3) hinsichtlich der Fakten B/1 bis 11 gegeben sein soll, ist nicht erklärlich; weist doch der Nichtigkeitswerber selbst auf die in den Entscheidungsgründen getroffene Differenzierung zwischen den Krida- (A) und Betrugshandlungen (B) sowie zu letzteren auf die Umstände der verspäteten und zu geringen Kreditantragstellung hin. Gleiches gilt für die in der Rechtsmittelausführung angeführte (eindeutige) Feststellung, wonach der am 21. September 1993 erteilte Auftrag die Errichtung der Wohnanlage II in Taufkirchen betrifft (US 9), während die Kosten der Baumeisterarbeiten für Wohnblock I nicht vom Schuldspruch B/1 umfasst sind.
Was die Schuldsprüche hinsichtlich der weiteren Professionisten anlangt (B/2 bis 11), vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine Begründungsmängel aufzuzeigen. Er versucht vielmehr durch unzutreffende Behauptungen wie innere Widersprüche zu Teilfreispruchsfakten und Kreditgewährungen, unvollständiger, summarischer und "aktenwidriger" Feststellungen die tatrichterliche Beweiswürdigung, auf Grund derer ihm - in klarer Abgrenzung zur fahrlässigen Krida und zeitlich nachfolgend - eine Reihe von Betrugshandlungen angelastet wurden, in unzulässiger Art in Zweifel zu ziehen und sein Verhalten mittels eigenständiger Beweiserwägungen als nur der fahrlässigen Krida subsumierbar darzustellen.
Mit der bloß pauschalen Verweisung auf das zu Z 5 Vorgebrachte verfehlt die Tatsachenrüge (Z 5a) eine an den Verfahrensvorschriften orientierte Ausführung.
Die Einwände zur Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) entsprechen ebenfalls nicht der Prozessordnung, weil sie bloß den festgestellten Sachverhalt in Frage stellen und andere, dem Vergehen der fahrlässigen Krida zu unterstellende Konstatierungen begehren. Dabei übergeht aber die Beschwerdekritik das für die rechtliche Beurteilung in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichende Tatsachensubstrat (US 7 bis 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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