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1Nd29/00•OGH 1Nd29/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 32 Nc 1/00g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ludwig M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird das Oberlandesgericht Wien bestimmt.
Zur Abwicklung eines allfälligen weiteren Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag nach der Rekursentscheidung sowie für die Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage ("wegen Geldleistung in Höhe des gesetzlichen Ausmaßes") wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich "wegen Geldleistung in Höhe des gesetzlichen Ausmaßes als Ersatzansprüche gemäß § 1 AHG". Der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers wurde von seinem einstweiligen Sachwalter genehmigt (ON 7). Weiters genehmigte der einstweilige Sachwalter den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 13).
Das Oberlandesgericht Linz als grundsätzlich zur Entscheidung berufenes Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil auch Richtern dieses Gerichtshofs ein schadensursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten vorgeworfen wird.
Nach der durch den Antragsinhalt verifizierten Begründung des Oberlandesgerichts Linz für die Aktenvorlage ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Dabei ist nicht nur das Verfahren über den Rekurs, sondern auch das allfällige weitere Verfahren erster Instanz an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Gericht zu delegieren.
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