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4Ob241/00w•OGH 4Ob241/00w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei u***** AG, , vertreten durch Wolf, Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei u GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1. August 2000, GZ 4 R 135/00b-15, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Fragen der Vertragsauslegung bilden nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde; in der Regel kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 502 Rz 5 mwN).
Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Gerade die Berücksichtigung des - auf Seiten der Beklagten durch die Änderung ihrer Firma dokumentierten - Parteiwillens, für die Zukunft jede Verwechslung ihrer Unternehmen auszuschließen, lässt die Auslegung vertretbar erscheinen, die Parteien hätten auch die Verwendung des Firmenbestandteils "update" im Internet in ihre Vereinbarung einbezogen.
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