OGH 15Os24/00

15Os24/00Supreme CourtSep 28, 2000

Full text

OGH 15Os24/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Werner M***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Oktober 1999, GZ 11d Vr 5673/99-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Werner M***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B) sowie des Vergehens der Fälschung von Beweismitteln nach § 293 Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach hat er als Geschäftsführer der Firma S*****-GesmbH

A) vom 10. Juni 1996 bis 28. Februar 1997 im Bereich des Zollamtes

Wien in 48 Fällen durch die Herstellung und Verwendung unrichtiger Rechnungen, welche einen niedrigeren Wert auswiesen, als der tatsächliche Kaufpreis der zu verzollenden Ware ausmachte, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die zu niedrige Festsetzung der Eingangsabgaben von insgesamt 13,396.319 S für 345.342 Kilogramm importierter Kupferkathoden bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

B) vom 15. Juli 1996 bis 14. April 1997 im Bereich des Finanzamtes

Bruck an der Leitha unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Mai 1996 bis Februar 1997 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen von insgesamt 15,034.666 S dadurch bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, dass er in den Voranmeldungen die unter A) genannten importierten Kupferkathoden nicht mit dem wahren Wert auswies und Zahlungen in einem diesem entsprechenden Ausmaß unterließ;

C) von Juni 1996 bis April 1997 in 48 Fällen falsche Beweismittel,

nämlich Fakturen, in welchen Kaufpreise für Kupferkathoden in einer nicht annähernd entsprechenden Höhe behauptet wurden, zur Verkürzung der unter A) und B) bezeichneten Abgaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren dadurch gebraucht, dass er sie selbst anfertigte, in die Firmenbuchhaltung aufnahm und nach Aufforderung dem Zollamt Wien und dem Finanzamt Bruck an der Leitha als Bescheinigungsmittel vorlegte.

Nach den wesentlichen (zusammengefasst wiedergegebenen) Feststellungen des Erstgerichtes hat der Angeklagte als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der S*****-GmbH Kupferkathoden, die aus Russland und Polen stammten, über die Firma K***** um 19 bis 25 S pro Kilogramm gekauft und zunächst in ein Zollfreilager bringen lassen. Er spiegelte den Abgabenbehörden in der Folge vor, dass nacheinander die ungarischen Firmen Me***** und Met***** das Kupfer erworben und sodann die Wiener Firma R***** Handels GmbH, die in Wahrheit seit 1995 gelöscht war, und in einigen Fällen die A***** KEG die Ware um 4 S pro Kilogramm erstanden und nach Österreich eingeführt hätten. Über die R***** Handels GmbH habe er dann die Kupferkathoden zum Preis von 19 bis 25 S pro Kilogramm gekauft.

Auf diese Weise bewirkte der Angeklagte eine Verkürzung von Eingangsabgaben, weil durch seine Vorspiegelungen nicht der wahre Preis, sondern ein erheblich geringerer der Bemessung zu Grunde gelegt wurde (Schuldspruch A), und eine Verkürzung von Umsatzsteuer, indem er bei Vorauszahlungen wahrheitswidrig geltend machte, von der R***** GmbH Kupferkathoden gekauft und demzufolge an diese Gesellschaft Vorsteuern bezahlt zu haben (Schuldspruch B). Im Zusammenhang mit diesen Malversationen legte er den Abgabenbehörden falsche Beweismittel, nämlich Fakturen mit unrichtigen Preisangaben vor (Schuldspruch C; US 8 bis 13).

Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert, mit den in den Hauptverhandlungen vom 20. August und 8. Oktober 1999 gestellten Beweisanträgen sei nicht gesetzmäßig verfahren worden.

Am 20. August 1999 hatte die Verteidigerin im Anschluss an einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf "Beischaffung der Originalhandlungsvollmacht und Einholung eines Schriftsachverständigen-Gutachtens zum Vergleich der Unterschriften auf den Rechnungen mit der des Angeklagten bzw mit der Unterschrift des M***** auf der Handlungsvollmacht" den Antrag gestellt, "dass also auch diese Unterschrift verglichen mit einer notariell beglaubigten Unterschrift des M***** auf dem Notariatsakt, der zur Gründung der Firma R***** geführt hat" (S 483/VIII). In der Hauptverhandlung vom 8. Oktober 1999 stellte sie den Antrag "auf Beischaffung der Originalrechnung und diese durch einen Schriftsachverständigen überprüfen zu lassen, zum Beweis, dass alle Rechnungen vom Geschäftsführer der M***** unterfertigt worden sind" (S 11/IX).

Der erstangeführte Beweisantrag lässt weder aus der Formulierung noch aus dem Zusammenhang ein entscheidungswesentliches Beweisziel erkennen. Das ihm unmittelbar folgende Vorbringen, "und auch den Vergleich mit den Zahlungsbestätigungen, die beweisen ja, dass der Zahlungsfluss tatsächlich vorhanden war" (S 483/VIII), stellt auch im Kontext betrachtet keine prozessordnungsgemäß durch Angabe von Beweismitteln und konkretem Beweisthema substantiierte Antragstellung dar. Sie gab daher keinen Anlass für ein Zwischenerkenntnis des Schöffensenates.

Der Antrag vom 8. Oktober 1999 wurde zu Recht abgewiesen. Nach den Urteilsfeststellungen wurde dem Angeklagten angelastet, er habe falsche Beweismittel, nämlich Rechnungen, die einen viel zu geringen Preis der Kupferkathoden aufwiesen, sohin vorsätzlich inhaltlich unrichtige Urkunden bei den Finanzbehörden verwendet. Damit ist aber dem Umstand, wer die Urkunden konkret hergestellt und unterschrieben hat, weder für die Finanzvergehen noch das Vergehen der Fälschung von Beweismitteln entscheidungswesentlich. Soweit der Beschwerdeführer das Beweisthema im Rechtsmittel und in seiner Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO erweitert, können diese Gründe keine Berücksichtigung finden, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Argumenten auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).

Auch dem weiteren Einwand, zum Wert der Kupferkathoden hätte das Erstgericht keinerlei Erhebungen gepflogen und unkritisch die Wertangaben der Finanzbehörden übernommen, kommt keine Berechtigung zu. Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO hat unabdingbar zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Ein Antrag auf Überprüfung des Wertes wurde aber vom Nichtigkeitswerber nicht gestellt. Auch unter dem Aspekt der Z 5 und 5a leg cit ist das Vorbringen nicht zielführend. Die Tatrichter haben sich bei der Feststellung des gemeinen Wertes der Kupferkathoden zwar auf die Berechnungen des Hauptzollamtes Wien und des Finanzamtes Bruck an der Leitha gestützt (US 19), des weiteren jedoch auch die Grundsätze der Bewertung und den entsprechenden Rechenvorgang noch ausführlich erwogen (US 22). Damit liegt ein formeller Begründungsmangel nicht vor. Aus dem Blickwinkel einer Tatsachenrüge fehlt es an der bestimmten Bezeichnung jener Umstände aus den Akten, welche erhebliche Bedenken gegen diese Feststellungen erwecken könnten.

Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt. Der allgemeine Einwand, den Feststellungen des Urteiles sei nicht klar zu entnehmen, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen habe und aus welchen Gründen dies geschah, stellt keine gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes dar, weil er keine konkreten Umstände bezeichnet, welche eine Nichtigkeit bewirken könnten und die ausführlichen Feststellungen sowie deren Begründung durch die Tatrichter (US 7 bis 19) übergeht.

Im Folgenden greift der Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens heraus und versucht mit diesen nachzuweisen, dass die vom Schöffengericht gezogenen Schlussfolgerungen unrichtig seien. Damit zeigt er aber keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung des Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Er übergeht dabei zugleich jene Gründe, welche der Schöffensenat § 270 Abs 5 StPO entsprechend unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens seinem Schuldspruch zu Grunde gelegt hat. Diese finden im Beweisverfahren ihre Deckung, sind logisch und entsprechen den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Formelle Begründungsmängel liegen daher nicht vor.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht und auf deren Basis eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzeigt, sondern bereits einleitend den ausdrücklich konstatierten Vorsatz bestreitet und dann neuerlich nach Art einer Schuldberufung die Urteilsannahmen zur äußeren Tatseite in Frage stellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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